5 StR 292/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 28. September 2006 in der Strafsache gegen wegen fahrl344ssiger T366tung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2006 beschlossen: Dem Angeklagten J. wird gem344337 247 46 Abs. 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344u-mung der Revisionsbegr374ndungsfrist gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. Februar 2006 gew344hrt. Die Revisionen der Angeklagten J. und G. ge- gen das oben genannte Urteil werden gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Angeklagten werden nicht dadurch beschwert, dass sie nicht wegen K366r-perverletzung mit Todesfolge und Misshandlung Schutzbefohlener verfolgt und verurteilt worden sind. Basdorf Raum Brause Schaal J344ger
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