5 StR 292/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. September 2007 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2007 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 16. April 2007 nach 247 349 Abs. 4 StPO aufgehoben a) mit den jeweils zugeh366rigen Feststellungen aa) in den F344llen II. 4 und II. 5 der Urteilsgr374nde, bb) im Strafausspruch im Fall II. 3 der Urteilsgr374nde, b) im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafen. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach 247 349 Abs. 2 StPO mit der Ma337gabe als unbegr374ndet ver-worfen, dass der Angeklagte im Fall II. 1 der Urteilsgr374n-de der Untreue in Tateinheit mit Diebstahl schuldig ist. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung un-ter Aufl366sung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 21. Juli 2005 und Einbeziehung der diesem zugrunde liegen- 1 - 3 - den Einzelfreiheitsstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bew344hrung ausgesetzt. Daneben hat es 226 im Hinblick auf die Z344surwirkung des amtsge-richtlichen Urteils 226 gegen den Angeklagten wegen Bankrotts, wegen Un-treue in zwei F344llen und wegen Steuerhinterziehung eine weitere Gesamt-freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verh344ngt. Die auf die Sachr374ge gest374tzte Revision des Angeklagten hat den aus dem Tenor er-sichtlichen Teilerfolg. Im 334brigen ist das Rechtsmittel 226 abgesehen von einer Berichtigung des Schuldspruchs 226 aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in den F344llen II. 4 und II. 5 der Urteilsgr374nde h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Das angefochtene Urteil leidet insoweit an l374ckenhaften Feststellun-gen und durchgreifenden Darstellungsm344ngeln. 2 3 a) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs m374ssen die Urteilsgr374nde bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung erkennen lassen, welches steuerlich erhebliche Verhalten des Angeklagten im Rahmen welcher Abgabenart und in welchem Besteuerungszeitraum zu einer Steuer-verk374rzung gef374hrt hat und welche Einstellung der Angeklagte dazu hatte. Hierf374r ist regelm344337ig die Angabe erforderlich, wann der Angeklagte welche Steuererkl344rungen abgegeben hat und welche Ums344tze oder Eink374nfte er etwa verschwiegen oder welche unberechtigten Vorsteuerabz374ge oder Be-triebsausgaben er geltend gemacht hat. Zudem hat der Tatrichter f374r jede Steuerart und f374r jeden Besteuerungszeitraum so klare Feststellungen zu treffen, dass sowohl die dem Schuldspruch zugrunde liegenden Besteue-rungsgrundlagen als auch die Berechnung der verk374rzten Steuern der H366he nach erkennbar werden. Eine ins Einzelne gehende Berechnungsdarstellung ist nur dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn der Angeklagte aufgrund ei-gener Sachkunde die ihm vorgeworfenen Steuerhinterziehungen einger344umt - 4 - hat (st. Rspr.; vgl. BGH wistra 2006, 110; 2006, 66; 2005, 307 f.; jeweils m.w.N.). b) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. 4 aa) Im Fall II. 4 der Urteilsgr374nde hat das Landgericht den Angeklag-ten wegen tateinheitlicher Hinterziehung von K366rperschaftsteuer und Gewer-besteuer f374r das Jahr 2003 verurteilt, weil er als faktischer Gesch344ftsf374hrer f374r die M. C. C. H. V. mbH (im Folgenden: M. GmbH) Betriebsausgaben vorget344uscht und den Ge-winn in der K366rperschaftsteuer- und der Gewerbesteuererkl344rung f374r dieses Jahr zu niedrig angegeben habe. Insoweit sind jedoch bereits die vom Land-gericht angenommenen Besteuerungsgrundlagen nicht nachvollziehbar dar-gestellt. Denn die Differenz zwischen dem vom Landgericht festgestellten Gesellschaftsgewinn von 110.711 Euro und dem vom Angeklagten in den Steuererkl344rungen angegebenen Gewinn l344sst sich nicht allein mit der in den Urteilsgr374nden angegebenen H366he fingierter Betriebsausgaben von rund 61.000 Euro erkl344ren. Da die Urteilsgr374nde dar374ber hinaus keine Berech-nungsdarstellung der verk374rzten Steuern enthalten, ist die H366he der vom Landgericht mitgeteilten Verk374rzungsbetr344ge f374r den Senat selbst bei Zugrundelegung des angenommenen Gewinns nicht nachpr374fbar. Schlie337lich ist den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen, ob 374berhaupt und gegebe-nenfalls mit welchem Inhalt auf die unrichtigen Steuererkl344rungen hin Steu-erbescheide erlassen worden sind. Die Feststellungen belegen daher nicht einmal die Tatvollendung. 5 bb) Die Verurteilung des Angeklagten wegen Steuerhinterziehung im Fall II. 5 der Urteilsgr374nde leidet ebenfalls an durchgreifenden Darstellungs-m344ngeln. 6 (1) Bez374glich der ausgeurteilten K366rperschaftsteuerhinterziehung gel-ten die vorstehenden Erw344gungen entsprechend. 7 - 5 - (2) Die Urteilsgr374nde lassen im 334brigen nicht erkennen, ob die Verur-teilung des Angeklagten wegen Steuerhinterziehung f374r das Jahr 2004 374ber-haupt die Hinterziehung von Umsatzsteuer umfasst. Das Landgericht er-w344hnt zwar, dass der Angeklagte in der Umsatzsteuererkl344rung 2004 f374r die M. GmbH nur Ums344tze von etwa 2,15 Mio. Euro angegeben hat, ob-wohl tats344chlich Ums344tze in H366he von rund 2,34 Mio. Euro h344tten erkl344rt werden m374ssen. Gleichzeitig weist das Landgericht aber darauf hin, dass die M. GmbH die im Jahr 2004 aufgrund eines Softwarefehlers bei der Buchhaltung mittels Computer zun344chst unrichtig ermittelte Umsatzsteuer nachgezahlt hat. Ob insoweit die Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige vorliegen (247 371 AO), er366rtert das Landgericht nicht. 8 9 (3) Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen Hinterziehung von Gewerbesteuer f374r das Jahr 2004 verurteilt hat, enthalten die Urteilsgr374nde keine Feststellungen zur Tathandlung. Es bleibt offen, ob der Angeklagte eine unrichtige Gewerbesteuererkl344rung beim Finanzamt eingereicht (247 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) oder ob er die Abgabe dieser Steuererkl344rung pflichtwidrig unterlassen hat (247 370 Abs. 1 Nr. 2 AO). Auch ist nicht festgestellt, ob ein Gewerbesteuerbescheid ergangen ist. In den Urteilsgr374nden teilt das Land-gericht lediglich mit, dass Gewerbesteuern in H366he von 10.754 Euro nicht festgesetzt werden konnten. Auf dieser Grundlage kann der Senat nicht 374berpr374fen, ob das Landgericht zurecht von einer vollendeten Hinterziehung der Gewerbesteuer ausgegangen ist (vgl. zur Tatvollendung bei Hinterzie-hung von Veranlagungssteuern durch Unterlassen BGHSt 36, 105, 111; 30, 122, 123; BGHR StGB 247 55 Abs. 1 Satz 1 Z344surwirkung 14; BGH wistra 1999, 385). (4) Zu der vom Landgericht angenommenen Hinterziehung von Um-satzsteuer durch Abgabe einer unvollst344ndigen Umsatzsteuervoranmeldung f374r den Monat September 2005 sind die Urteilsgr374nde in sich widerspr374ch-lich. Nach den Feststellungen gab der Angeklagte in dieser Voranmeldung 10 - 6 - die Ums344tze der Gesellschaft bewusst um rund 65.000 Euro zu niedrig an, weil ihm bekannt war, dass die von der M. GmbH erzielten Transporter-l366se ohne Umsatzsteuer gebucht worden waren. Hierbei handelt es sich um ein aktives Tun (247 370 Abs. 1 Nr. 1 AO). Demgegen374ber stellt das Landge-richt in der Beweisw374rdigung auf eine Strafbarkeit des Angeklagten durch Unterlassen gem344337 247 370 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. 247 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ab: Er habe im Wissen, dass die bereits abgegebene Umsatzsteuervoran-meldung fehlerhaft gewesen sei, den Buchhalter nicht angewiesen, die Feh-ler zu korrigieren, obwohl er als faktischer Gesellschafter dazu verpflichtet gewesen sei (UA S. 9). cc) Soweit der Angeklagte wegen K366rperschaftsteuer- und Gewerbe-steuerhinterziehung verurteilt worden ist, kann das Urteil auch deswegen keinen Bestand haben, weil eine nachvollziehbare Berechnungsdarstellung der verk374rzten Steuern hier trotz des Gest344ndnisses des Angeklagten nicht entbehrlich war. Den Urteilsgr374nden ist nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass der Angeklagte 226 jenseits von seinem Wissen 374ber die H366he zu Unrecht geltend gemachter Betriebsausgaben, verschwiegener Be-triebseinnahmen und entstandener Umsatzsteuern 226 zur Berechnung der verk374rzten Steuern in der Lage war (vgl. BGH wistra 2005, 307, 308). 11 2. Im Fall II. 3 der Urteilsgr374nde hat lediglich die verh344ngte (Einsatz-) Strafe von einem Jahr und sechs Monaten keinen Bestand. 12 a) Der Schuldspruch wegen Untreue wird hingegen von den Feststel-lungen getragen. Sie belegen, dass der Angeklagte rund 235.000 Euro ohne Zustimmung des Alleingesellschafters C. auszahlte sowie dar374ber hin-aus dadurch mit dem Ziel der 204Aush366hlung223 die Zahlungsunf344higkeit der M. GmbH herbeif374hrte und damit deren Existenz konkret gef344hrdete (vgl. dazu BGHSt 35, 333, 337 f.; BGH wistra 2003, 385, 387). 13 - 7 - b) Gleichwohl ist nicht auszuschlie337en, dass das Landgericht bei der Strafzumessung von einer zu hohen Schadenssumme ausgegangen ist. Denn es bleibt 226 trotz einer sich hierauf beziehenden Strafzumessungserw344-gung 226 offen, ob und in welchem Umfang der Angeklagte als Fremdgl344ubiger berechtigte Anspr374che gegen374ber der M. GmbH hatte und die Auszah-lung damit der Erf374llung tats344chlich bestehender Fremdverbindlichkeiten diente. Es ist zudem nicht erkennbar, inwieweit gegebenenfalls durch die Auszahlung das Stammkapital beeintr344chtigt worden ist. 14 3. Im Fall II. 1 der Urteilsgr374nde ist lediglich der Schuldspruch zu be-richtigen. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgef374hrt hat, ist der Angeklagte in diesem Fall wegen (eigenn374tziger) Un-treue in Tateinheit mit Diebstahl strafbar. 15 16 a) Nach den Feststellungen verbrachte der Angeklagte im Fall II. 1 der Urteilsgr374nde als faktischer Gesch344ftsf374hrer Waren der M. GmbH aus-schlie337lich eigenn374tzig in die Gesch344ftsr344ume der von ihm als Nachfolgege-sellschaft gegr374ndeten C. T. GmbH. Er hat sich hierdurch nicht 226 wie vom Landgericht angenommen 226 wegen Bankrotts (247 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB), sondern wegen Untreue (247 266 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht (vgl. BGHR StGB 247 283 Abs. 1 Gesch344ftsf374hrer 1, 2). Eine Zustimmung des Alleingesellschafters C. hatte er nicht eingeholt. Zugleich hat sich der Angeklagte eines tateinheitlich begangenen Diebstahls (247 242 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht; denn er hat den Mitgewahrsam des Mitgesch344ftsf374hrers C. gebrochen. Einer Aufhebung der Einzelstrafe in diesem Fall bedarf es nicht. Der Senat schlie337t aus, dass das Landgericht bei zutreffender recht-licher W374rdigung des festgestellten Sachverhalts eine noch niedrigere Ein-zelstrafe verh344ngt h344tte. b) Der gebotenen Schuldspruch344nderung steht weder die in 247 265 StPO normierte Hinweispflicht noch das in 247 358 Abs. 2 StPO enthal-tene Verbot der Schlechterstellung entgegen (vgl. BGH wistra 2007, 262, 265 17 - 8 - m.w.N.). Der Senat schlie337t aus, dass sich der insoweit gest344ndige Ange-klagte anders und erfolgreicher gegen die Ver344nderung des rechtlichen Ge-sichtspunkts h344tte verteidigen k366nnen. 4. Die Aufhebung der Verurteilung in den F344llen II. 4 und II. 5 der Ur-teilsgr374nde sowie der Einzelstrafe im Fall II. 3 der Urteilsgr374nde entzieht dem Ausspruch 374ber die beiden Gesamtstrafen die Grundlage. Demgegen374ber bleiben die Einzelstrafen in den 374brigen F344llen von den Rechtsfehlern unbe-r374hrt. 18 5. F374r die neue Hauptverhandlung bemerkt der Senat: 19 20 Im Falle eines erneuten Schuldspruchs wegen mehrerer Taten der Steuerhinterziehung wird der Tatrichter besonderes Augenmerk auf das Konkurrenzverh344ltnis der Straftaten zueinander zu legen haben. Sind 226 wie hier f374r die Umsatzsteuervoranmeldung im Fall II. 5 der Urteilsgr374nde 226 un-terschiedliche Erkl344rungszeitr344ume betroffen, stehen die einzelnen Steuer-hinterziehungen zueinander im Verh344ltnis der Tatmehrheit (st. Rspr.; vgl. nur BGH wistra 2005, 56 f. m.w.N.). Dasselbe gilt f374r eine durch Unterlassen be-gangene Hinterziehung von Gewerbesteuer im Verh344ltnis zu den anderen Steuerhinterziehungen (vgl. BGH aaO). - 9 - F374r die Bezeichnung der Tat gem344337 247 260 Abs. 4 StPO gen374gt die Angabe 204Steuerhinterziehung223. Die Angabe der Steuerart geh366rt nicht zur Deliktsbezeichnung gem344337 247 370 AO. 21 Basdorf Raum Brause Schaal J344ger
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