5 StR 292/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. Dezember 20 11 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2011 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 26. Oktober 2011 wird auf dessen Kosten zurückgewiesen. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landg e- richts Berlin vom 12. Januar 2011 mit Beschluss vom 26. Oktob er 2011 g e- mäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Die Rev i- sionsbegründungsschrift des Verurteilten vom 28. März 2011 und seine Ste l- lungnahme vom 21. September 2011 zur Antrag s schrift des Generalbunde s- anwalts waren Gegenstand der Senatsberatung. D ass der Senat auf Grun d- lage der Stellungnahme und des Antrags des Generalbundesanwalts die R e- vision des Verurteilten ohne noch eingehendere Begründung zu sämtlichen revisionsrechtlichen Beanstandungen verworfen hat, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO. Basdorf Raum Schaal König Bellay
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