5 StR 292/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26. Oktober 20 11 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2011 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land - gerichts Berlin vom 12. Januar 2011 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten S . die durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen aufzuerlege n; die übrigen Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. G r ü n d e Das Landgericht hat die Angeklagten wegen versuchten Totschlags in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ges prochen und den Angeklagten K . , Kr . und Se. zu Gesamtfre i- heitsstrafen von sechs Jahren, vier Jahren und sechs Monaten sowie sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten S. hat es auf eine Jugendstrafe von vier Jahre n erkannt. Die teilweise auf Verfahren s- rügen und jeweils die Sachbeschwerde gestützten Revisionen der Angekla g- ten bleiben ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Näherer Erörterung bedarf die vom Angeklagten Se . erhobene Inbegriffsrüge (§ 261 StPO): Zwar hat die Strafkammer ihrer Überzeugungsbildung auch Erkenn t- e- legt (UA S. 23) und unter Heranziehung dieses Beweiszeichens die Beteil i- gung des Beschwerdeführers Se. an der Tat be gründet. Ob die Strafka m- 1 2 3 - 3 - mer allerdings gegen § 261 StPO verstoßen hat, indem sie diese Tatsachen als allgemein - und gerichtskundig behandelt und diese für den Beschwerd e- führer nicht erkennbar, etwa durch Hinweis, in die Hauptverhandlung eing e- führt und dies em keine Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt hat (vgl. hierzu Meyer - Goßner, StPO, 54. Aufl., § 261 Rn. 7), kann der Senat dahi n- stehen lassen. Das Urteil beruht ersichtlich nicht auf dem geltend gemachten Rechtsfehler (§ 337 StPO). Den Urteilsgründen ist in diesem Zusammenhang beweiswürdigend zu man überhaupt Vollmitglied werden darf, muss man sich hochdienen, indem man übertragene Aufgaben erledigt und seine Gewaltbereitschaft durch tätl i- che Auseinand ersetzungen unter Beweis stellt 23). An diese B e- schreibung unmittelbar anknüpfend gibt die Strafkammer die Einlassung des Mitangeklagten Kr. wieder (UA S. 23, ferner S. 47). Kr. hat sich darin zu einer in diesem we Einlassung aus, dass die Erkenntnisse über die hierarchische Struktur allein im Wege der Allgemein - und Gerichtskundigkeit zum Gegenstand der Haup t- verhandlung geworden sind. Ob die polizeilichen Zeugen aus der Spezia l- dienststelle des Landeskriminalamts Berlin Mitteilungen über die Struktur der dahingestell t bleiben. 2. Lediglich ergänzend merkt der Senat an: i- Landeskriminalamts zu gestatten, in der öffentlichen H auptverhandlung in Anwesenheit der Angeklagten statt ihrer Personalien nur ihre polizeiliche Kennnummer anzugeben, ist rechtlich nichts zu erinnern. Dieser ersichtlich auf § 68 Abs. 3 Satz 1 StPO gestützten und nach Beanstandung gerichtlich 4 5 6 - 4 - bestätigten Ano rdnung (§ 238 Abs. 2 StPO) ging eine ausführlich begründete s voraus, in der die Gefährdungslage der Beamten nachvollziehbar dargestellt wurde. Ein Verstoß gegen die als Ordnungsvorschrift für sich gar nicht revisible Reg elung des § 68 Abs. 3 StPO lag nicht vor (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 14. April 1970 5 StR 627/69, BGHSt 23, 244, und vom 10. Januar 1989 1 StR 669/88, BGHR StPO § 68 Satz 2 Nichtangabe 1; Rogall in SK - StPO, 48. Lfg., § 68 Rn. 52); die gerichtl iche Bestätigung der Anordnung beschränkte die Verte i- digung daher auch nicht etwa in einem wesentlichen Punkt (§ 338 Nr. 8 StPO). Überdies versäumt es die Revision mitzuteilen, in welcher Weise die Entscheidung nach § 68 Abs. 3 StPO konkret Einfluss auf da s Urteil gehabt haben soll (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2004 5 StR 299/03, BGHSt 49, 317, 326 ff.) oder mit Blick auf die erhobene Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) welche Beweisergebnisse eine Kenntnis der bürgerl i- chen Namen der vom Ange sicht her bekannten Beamten erbracht und we l- che Ermittlungsschritte betreffend die Glaubwürdigkeit dieser Zeugen sie e r- möglicht hätte. 7 - 5 - b) Die von den Angeklagten K. und Se. erhobene Befange n heitsrüge gibt dem Senat erneut Anlass zu dem Hinweis , dass ein Eingeständnis eig e- nen Fehlverhaltens oder gar eine Entschuldigung des abg e lehnten Richters spätestens in seiner dienstlichen Stellungnahme im Ra h men der Bewertung des § 24 StPO beachtlich ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2005 5 StR 27 8/05, NStZ 2006, 49, und vom 18. August 2011 5 StR 286/11). Die Vorsitzende hat nach der vom Beschwerdeführer bea n tragten Einvernahme eines Zeugen mit Blick auf dessen am nächsten Tag durchzuführende Ve r- nehmung über ihn Auskünfte zu polizeilichen Erkennt nissen beim Lande s- kriminalamt eingeholt und diese den übrigen Verfahrensbeteiligten alle r- dings nicht bewusst vorenthalten. Die noch hinreichend klarstellende dienstliche Äußerung der Vorsitzenden und das der Verteidi - - 6 - gung nach Bemerken des Versehens umfassend zur Verfügung gestellte Ermittlungsergebnis und vollständig eingeräumte Fragerecht tragen einen Grund zur Annahme der Besorgnis der Befangenheit nicht. Basdorf Raum Schaal König Bellay
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