ECLI:DE:BGH:2017:270717B5STR292.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 292 / 1 7 vom 27. Juli 201 7 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung de r Beschwerdeführer am 27. Juli 201 7 ge mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen : Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Berlin vom 29. März 2017 werden als unbegründet verwo r- fen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten s eines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Der Angeklagte M . hat die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt von seinem Revisionsangriff ausgenommen. Hinsichtlich des Angeklagten K . schließt de r Senat angesichts der Feststellungen zu dessen Trinkgewohnheiten (UA S. 32) ein Beruhen des U r- teils auf dem durch den Generalbundesanwalt zutreffend angesprochenen Rechtsfehler bei der Interpretation des Merkmals des Hangs (§ 64 Satz 1 StGB) aus. Mutzbau er Sander Schneider König Mosbacher
Full & Egal Universal Law Academy