5 StR 293/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 23. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Neuruppin vom 9. Februar 2008 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Ein 226 in Modifizierung fr374herer Rechtsprechung (vgl. BGH NStZ 1999, 579, 581) 226 grunds344tzlich erw344genswerter H344rteausgleich im Wege der Vollstre-ckungsl366sung bei der lebenslangen Freiheitsstrafe (vgl. BGH 226 GS 226 NJW 2008, 860, 863, zum Abdruck in BGHSt 52, 124 bestimmt; BGHSt 52, 48, 56 f.) im Blick auf erledigte und daher nicht nach 247 55 StGB einbezie-hungsf344hige sp344tere Bestrafungen des Angeklagten kam nicht in Betracht. Es h344tte ohne den die Unanwendbarkeit des 247 55 StGB begr374ndenden Zeit-ablauf im Rahmen einer Einbeziehung sp344terer Strafen und 374berhaupt bei zeitn344herer Aburteilung auf der Hand gelegen, gegen den gewichtig vorbe-lasteten Angeklagten die besondere Schwere der Schuld gem344337 247 57a StGB festzustellen. Die entgangene Einbeziehung nach 247 55 StGB kann jedoch im Vollstreckungsverfahren gem344337 247 57a Abs. 1 Satz 2, 247 57 Abs. 1 Satz 2 - 3 - StGB bedeutsam werden (vgl. dazu auch BVerfG 226 Kammer 226, Beschluss vom 29. Januar 2007 226 2 BvR 2025/06). Basdorf Raum Brause Schaal J344ger
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