5 StR 293 /13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Juli 20 1 3 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2013 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagte n gegen das Urteil des Landg e- richts Berlin vom 11. März 2013 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Hinsichtlich der Angeklagten F . und S . K . wird klar gestellt, dass die aufrecht erhaltenen weiteren Freiheitsstrafen von jeweils sechs Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 23. Februar 2010 zur Bewährung ausgesetzt bleiben. Danach und unter der weiteren Voraussetzung, dass aus den im angef ochtenen und im dort einbezogenen Urteil abgeurteilten Straftaten kein Widerrufsgrund für diese Strafaussetzungen hergeleitet werden darf, ist eine Beschwer der A n- geklagten durch die vom Landgericht vorgenommene Anwendung des § 55 StGB ungeachtet des Durch bruchs einer fehlerhaften, die Angeklagten indes begünstigenden rechtskräftigen anderweitigen Einbeziehung ausgeschlossen. Basdorf Sander Schneider Berger Bellay
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