5 StR 294/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 5. August 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Abgabe von Bet344ubungsmitteln u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2009 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Bautzen vom 29. April 2009 nach 247 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO verworfen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Abgabe von Bet344ubungsmitteln an eine unter 18 Jahre alte Person in 120 F344llen und un-erlaubter Abgabe von Bet344ubungsmitteln in zehn F344llen zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von f374nf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachr374ge im Umfang der Beschlussformel Erfolg; im 334brigen ist sie un-begr374ndet. 1 Nach den Feststellungen des Landgerichts 374berlie337 der Angeklagte zwischen April 2005 und Oktober 2006 in 130 F344llen der zu den Tatzeiten zwischen 16 und 18 Jahre alten Zeugin, zu der ein sexuelles Verh344ltnis bestand und die ihrerseits seit Jahren 374ber Drogenerfahrungen verf374gte, jeweils 0,5 Gramm Cannabis-Harz beziehungsweise Crystal. 2 - 3 - Die Bemessung der Einzelstrafen ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden; jedoch h344lt die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe (247 54 Abs. 1 Satz 3 StGB) rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Zwar hat das Landgericht zur Begr374ndung der Gesamtstrafenbildung gem344337 247 54 StGB ausgef374hrt, es habe die Strafe unter 204Abw344gung aller f374r und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsfaktoren223 gebildet und dabei einen 204besonders straffen Strafzusammenzug223 vorgenommen (UA S. 10). Gleichwohl fehlt eine f374r das Revisionsgericht nachvollziehbare Begr374ndung der Erh366hung der Einsatzstrafe von zehn Monaten auf die Gesamtstrafenh366he von f374nf Jahren. Es ist zu besorgen, dass sich das Landgericht bei der Bemessung der Gesamtstrafe zu sehr von der Gesamtzahl der Einzeltaten und der Summe der Einzelstrafen hat leiten lassen (vgl. BGHR StGB 247 54 Abs. 1 Bemessung 8 m.w.N.; BGH StV 2007, 298; NStZ 2007, 326). 3 4 Da die Gesamtstrafe wegen eines Wertungsfehlers aufgehoben wurde, bleiben 226 auch im Blick auf die aufrechterhaltenen Einzelstrafaus-spr374che 226 die Feststellungen aufrechterhalten. An erg344nzenden nicht wider-spr374chlichen Feststellungen w344re der neue Tatrichter nicht gehindert. Basdorf Raum Schaal D366lp K366nig
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