ECLI:DE:BGH:2016:030816B5STR294.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 294/16 vom 3. August 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. August 2016 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Lübeck vom 23. Februar 2016 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Verfahrensbeanstandung des Angeklagten G . , der Inhalt von Verständigungsbemühungen die am 20. Mai 2015 und am 9. Nove m- ber 2015 stattfanden, aber ergebnislos blieben ergebe sich nicht aus dem Hauptverhan dlungsprotokoll, ist auch deshalb bereits unzulässig, weil die Revision die insofern zur Entscheidung erforderlichen Tatsachen nicht vollständig vorgetragen hat (vgl. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO); insb e- sondere werden weder der Inhalt des in der Revisionsbegrü ndung in B e- zug genommenen Sitzungsprotokolls vom 22. Februar 2016 noch die Inhalte der gleichfalls in Bezug genommenen in der Hauptverhandlung verlesenen Vermerke des Vorsitzenden über die Verständigungsb e- mühungen mitgeteilt. Schneider Dölp Bellay Cirener Feilcke
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