5 StR 295/02 BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILvom 22. Oktober 2002in der Strafsachegegenwegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Okto-ber 2002, an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin Harms,Richter Häger,Richter Basdorf,Richterin Dr. Gerhardt,Richter Dr. Raumals beisitzende Richter,Richterin am Landgerichtals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwalt Lals Verteidiger,Rechtsanwältin Hals Vertreterin der Nebenklägerin,Justizangestellteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 -für Recht erkannt:Die Revisionen der Staatsanwaltschaft, der Nebenklägerinund des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsCottbus vom 19. Dezember 2001 werden verworfen.Die Staatskasse trägt die Kosten der Revision der Staatsan-waltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenennotwendigen Auslagen. Die Kosten der Revisionen der Ne-benklägerin und des Angeklagten fallen dem jeweiligen Be-schwerdeführer zur Last. Von Rechts wegen G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen dreier Fälle des schwe-ren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes, jeweils in Tateinheit mit sexuellemMißbrauch einer Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zweiJahren verurteilt und hat deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Imübrigen 41 weitere Taten waren angeklagt hat das Landgericht den An-geklagten freigesprochen.Das Urteil wird umfassend angefochten von der Staatsanwaltschaft,deren Revision vom Generalbundesanwalt vertreten wird, und von der Ne-benklägerin; beide Revisionen richten sich mit der Sachrüge zum Nachteildes Angeklagten gegen die Schuldsprüche insoweit wird insbesondere dieNichtverurteilung wegen tateinheitlicher Vergewaltigung beanstandet sowiegegen die Freisprüche. Der Angeklagte wendet sich mit seiner Revision mit - 4 -einer Verfahrensrüge und mit der allgemeinen Sachrüge gegen seine Verur-teilung. Sämtliche Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.1. Die Verurteilung erfaßt drei im Mai 1998 begangene Taten des An-geklagten zum Nachteil der Nebenklägerin, der damals achtjährigen Enkelinseiner Ehefrau. Das Mädchen lebte zu dieser Zeit während eines Umzugsihrer Eltern vorübergehend unter der Obhut ihrer Großmutter mütterlicher-seits und des als Großvater akzeptierten Angeklagten in deren Wohnung.Gegenstand der Verurteilung sind zwei Mißbrauchsfälle in der großelterlichenWohnung jeweils mit versuchtem Analverkehr und Einführen eines Fingers inden After des Kindes und ein Fall des Mißbrauchs in der Gartenlaube derEltern des Kindes, bei dem es neben den genannten Sexualhandlungennoch zur Einführung des mit einem Kondom geschützten Gliedes des Ange-klagten in den Mund des Kindes gekommen war. Das Landgericht hat dieTaten zum Nachteil des insgesamt bestreitenden Angeklagten aufgrund derim Einvernehmen mit einem psychologischen Sachverständigen generell alsglaubhaft erachteten Zeugenaussage der Nebenklägerin festgestellt; derenAngaben fanden eine gewisse Bestätigung durch Feststellungen zum kon-kreten Rahmengeschehen der drei Einzelfälle.Eine sichere Überzeugung vom Vorliegen einer der weiteren ange-klagten 41 Taten zum Nachteil der Nebenklägerin konnte sich das Landge-richt trotz der grundsätzlich angenommenen Zuverlässigkeit der freilich un-strukturiert von weiteren Serientaten berichtenden kindlichen Zeugin nichtbilden.2. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin er-weisen sich im Ergebnis als unbegründet.a) Zur Zeit der Urteilsfindung durch das Landgericht bestanden im vor-liegenden Fall ungeachtet der Aussagetüchtigkeit und grundsätzlichenGlaubwürdigkeit der Nebenklägerin außerordentliche Probleme bei der - 5 -Wahrheitsfindung, und zwar auch jenseits der in Fällen der vorliegenden Artüblichen Schwierigkeiten bei der Bewertung der Zeugenaussagen von Kin-dern, wie sie durch mängelbehaftete Erinnerungsfähigkeit und Wiedergabe-probleme und daraus insbesondere auch folgende Brüche in der Aussage-konstanz verursacht werden. Zwischen Anklageerhebung und Beginn derHauptverhandlung lag ein Zeitraum von nahezu drei Jahren, während dessendas Verfahren nicht maßgeblich gefördert worden war. Die zur Zeit ihrer Ver-nehmung in der Hauptverhandlung zwölfjährige Zeugin mußte über Vorgän-ge berichten, die sie im Alter von acht Jahren erlebt hatte. Die kindliche Zeu-gin war abgesehen von Vernehmungen und Glaubhaftigkeitsuntersuchungimmer wieder auch von Privatpersonen zu den Taten befragt worden. Nach-dem kurz nach Bekanntwerden des Tatverdachts gegen den Angeklagten dieMutter der Zeugin und eine Freundin der Mutter sich offensichtlich intensivum Erlangung von Informationen gegenüber dem Kind bemüht hatten (s. UAS. 8 f., 18 ff.), wurde das Mädchen während des letzten Jahres in einer si-cherlich wohlmeinenden Pflegefamilie mental auf die bevorstehendeHauptverhandlung vorbereitet (s. UA S. 9, 21 f.). Erwiesenermaßen hattedas Mädchen schon vor Aufdeckung der hier zu beurteilenden Taten ihrenVater und den Großvater väterlicherseits des sexuellen Mißbrauchs zu ihremNachteil beschuldigt (s. UA S. 8, 10 f., 16 f., 21). Diese Beschuldigung, derenRichtigkeit ungeklärt geblieben ist, hatte die Zeugin damals wenig später zu-rückgenommen. In der Hauptverhandlung hat sie objektiv wahrheitswidrig mitBestimmtheit in Abrede gestellt, jemals eine solche Beschuldigung erhobenzu haben.b) Vor dem Hintergrund all dieser Erschwernisse für die Wahrheitser-mittlung nimmt der Senat die überaus vorsichtige Beweiswürdigung des Tat-gerichts hin, das zu einem Schuldspruch lediglich bei drei nach Tatort, Tat-zeit und Begehungsweise klar feststellbaren und abgrenzbaren Taten einerdarüber hinaus nicht für näher konkretisierbar gehaltenen Mißbrauchsseriegelangt ist. Durchgreifende Bedenken wegen Widersprüchlichkeit oder Lük-kenhaftigkeit der den Teilfreisprüchen zugrundeliegenden Beurteilung liegen - 6 -nicht vor; die darauf abzielenden Einzelangriffe der Revisionen bleiben er-folglos.aa) Nach den Schilderungen der kindlichen Zeugin mag die Annahmewenigstens einmal wiederholter Mißbrauchshandlungen in sämtlichen dreibezeichneten Räumen der großelterlichen Wohnung näherliegend erschei-nen. Die Aburteilung von nur zwei allein nach dem Vorgeschehen differen-zierten Taten ist indes namentlich vor dem Hintergrund besonderer zeitbe-dingter Erinnerungsschwierigkeiten, zudem verbunden mit gewissen Über-tragungs- und Suggestionsgefahren im Rahmen der grundsätzlich demTatgericht übertragenen Verantwortung für die Beweiswürdigung vom Revi-sionsgericht nicht zu ) Daß das Landgericht zu einem von der Nebenklägerin geschil-derten, bereits im Vorschulalter erlebten Initialfall und zu einem von ihr be-kundeten Fall in der Gartenlaube der Großeltern keine näheren Feststellun-gen getroffen und mangels Anklage in beiden Fällen keine Grundlage für ei-ne Verurteilung gesehen hat, ist wegen massiver zeitlicher Differenz im er-sten und gravierender Unterschiedlichkeit in der Begehungsweise beimzweiten Fall nicht zu beanstanden. Immerhin hat auch der Sitzungsvertreterder Staatsanwaltschaft insoweit in der Hauptverhandlung eine Nachtragsan-klage erhoben, deren Einbeziehung der Angeklagte nicht zugestimmt hat.c) Konkrete, indes im einzelnen nicht einmal aufklärbare Anhalts-punkte für Bedrohungen durch den Angeklagten wurden von der Nebenklä-gerin lediglich bezogen auf die Durchsetzung ihres Schweigens, nicht un-mittelbar bezogen auf Mißbrauchshandlungen geäußert (vgl. dazu UA S. 7,13, 17 f.). Weder hiernach noch wegen im Zusammenhang mit dem erstenFall festgestellter Bewegungsabläufe (UA S. 6) war das Landgericht sachlich-rechtlich unbedingt gehalten, hinsichtlich der abgeurteilten Taten eine Erfül-lung der objektiven und eher fernliegenden subjektiven Voraussetzungendes § 177 Abs. 1 StGB ausdrücklich zu prüfen. - 7 -Auch sonst enthalten die Schuldsprüche keinen Rechtsfehler zumVorteil des Angeklagten.d) Für ein Übersehen notwendig bestimmender strafschärfender Zu-messungskriterien ist nichts ersichtlich. Die milden Einzelstrafen, die Ge-samtstrafe und die Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung zugun-sten des kranken und unbestraften Angeklagten sind zumal vor dem Hinter-grund der zeitlichen Besonderheiten noch nicht rechtsfehlerhaft.3. Schließlich bleibt auch die Revision des Angeklagten erfolglos.a) Die Verfahrensrüge wegen Verletzung des § 52 StPO ist mangelshinreichenden Sachvortrags (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) bereits unzulässig,jedenfalls offensichtlich unbegründet. Anlaß einer freibeweislichen Anhörungder Nebenklägerin vor ihrer eigentlichen Zeugenvernehmung, vor welcher sienach Auffassung der Revision bereits über ihr Zeugnisverweigerungsrechthätte belehrt werden müssen, war ausweislich des Protokolls ein im Er-gebnis erfolgloser Antrag der Nebenklägervertreterin auf Entfernung desAngeklagten von der Zeugenvernehmung der Nebenklägerin gemäß § 247StPO, um deren vollständige Zeugenaussage zu gewährleisten; über ihreAngst vor dem Angeklagten wurde die Nebenklägerin informatorisch gehört.Zum Verständnis und zur Beurteilung der Rügen wäre die Vermittlung einergenauen Kenntnis dieser Verfahrensvorgänge notwendig gewesen. Jeden-falls ist aber offensichtlich, daß das Urteil auf den gerügten Verstößen gegenBelehrungspflichten aus § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht beruht. Die Neben-klägerin ist vor ihrer eigentlichen, für die Urteilsfindung allein maßgeblichenZeugenaussage belehrt worden. Ihre schon frühzeitig auf die Zuerkennungvon Schmerzensgeld bedachten (UA S. 9) Eltern erstrebten aufgrund ihrerBeratung durch die rechtskundige Nebenklägervertreterin als ihren anwaltli-chen Beistand, die sie über die Verfahrensrechtslage zudem naheliegendinformiert hatte, eine möglichst eingehende Zeugenvernehmung ihrer Toch- - 8 -ter (vgl. insoweit zum Beruhen nur Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO45. Aufl. § 52 Rdn. 32, 34 mit Rechtsprechungsnachweisen).b) Die Sachrüge deckt zum Schuld- und Strafausspruch keinenRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Den zeitlichen Besonder-heiten ist zu seinen Gunsten durch die gerade bei fehlendem Geständnisungewöhnlich milde Rechtsfolge im Ergebnis ersichtlich ausreichend Genügegetan.Harms Häger BasdorfGerhardt Raum
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