5 StR 295/12 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 28. August 20 12 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. A u- gust 20 12 , an der teilgen ommen haben: Richter Dr. Raum als Vorsitzender, Richterin Dr. Schneider, Richter Dölp, Richter Prof. Dr. König, Richter Bellay als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Just iz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Auf d ie Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Saarbrücken vom 30. November 2011 mit den Fes t- stellungen im Maßregelausspruch aufgehoben . A ufrech t- erhalten bl eiben jedoch die Feststellungen zu den Anlasst a- ten ; insoweit wird seine Revision als unbegründet verworfen . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revis i- onsverfahrens, an eine andere Strafkam mer des Landg e- richts zurückverwiesen . Von Rechts wegen G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Körperverle t- zung, der gefährlichen Körperverletzung sowie der Beleidigung freigespr o- chen und seine Unterbringung in einem psyc hiatrischen Krankenhaus ang e- ordnet. Mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision wendet sich der A n- geklagte gegen die Anordnung der Maßregel gemäß § 63 S tGB. Das Rechtsmittel hat im Wesentlichen Erfolg. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts le idet der Angeklagte seit langen Jahren an einer paranoiden Schizophrenie mit schweren inhaltl i- chen und formalen Denkstörungen, Beeinträchtigung der Realitätswahrne h- mung und hirnorganischen Lei stungsminder ungen. Bereits im Jahre 2003 diagnostizierte ein aus Anlass eines Erm ittlungsverfahrens erstelltes fore n- 1 2 - 4 - s isch - psychiatrische s Gutachten bei ihm paranoide Ps y- . Seit jenem Jahr steht der A n- schenzeitlich für alle Lebensbereiche bestimmt und zudem mit einem generellen Einwill i- 2. Im Zustand der krank h eitsbedingten Schuldunfähigkeit beging der Angeklagte folgende Taten: Am 26. Mai 2009 kam es an ein em bekannten Randständigentreff in St. Ingbert zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen H . . Als der Zeuge die Auseinandersetzung mit schlichtenden Worten beenden wollte, nahm der Angeklagte zwei volle Bierflaschen und schlug d amit in Richtung des Kopfes des Zeugen. Eine der Flaschen traf den Zeugen am Hinterkopf und zerbrach. Der Zeuge erlitt eine blutende Kopfve r- letzung (Tat 1). Die im Anschluss an diesen Vorfall erschienenen Polizeib e- amten beschimpfte der Angeklagte mi t belei digenden Worten (Tat 2). Am 7. Dezember 2009 geriet der Angeklagte an einem anderen Ran d- ständigentreff in St. Ingbert mit dem Zeugen W . in Streit . Der Angeklagte schubste den stark alkoholisierten W . zunächst gegen ein Geländ er, so dass dieser zu Boden fiel. Danach trat er den am Boden Li e- genden noch mindestens einmal in den Bauch und zweimal ins Gesicht. Der Geschädigte erlitt einen Nasenbeinbruch und eine Gehirnerschütterung (Tat 3) . 3 . Die Anordnung der Unterbringung na ch § 63 StGB hält revision s- rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Ma ß- nahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des B e- 3 4 5 6 7 - 5 - troffenen darstellt und daher nur unter sorgfältiger Beachtung der gesetzl i- chen Voraussetzungen angeordnet werden darf. Dies gilt auch für die Fes t- stellung der tatsächlichen Voraussetzungen der Gefährlichkeitsprognose (BGH, Beschluss vom 8 . November 2006 2 StR 465/06, NStZ - RR 20 0 7, 73). Deshalb ist es grundsätzlich erforderlich, dass in die Prüfung länger währende Straffreiheit als gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger gefährlicher Straftaten in die Prognoseentscheidung einzubeziehen ist (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 5 StR 422/11, NStZ - RR 2012, 107). Das Landgericht stellt hier nur die Anlasstaten dar, verhält sich im Ü b- rigen aber nicht zum delinquenten Vorleben des Angeklag ten. W eder werden die gegen ihn e ingeleiteten Ermittlungsverfahren näher benannt noch deren Ausgang mitgeteilt. Es wird lediglich ausgeführt, dass gegen den Angekla g- ten im Jahre 2004 ein Verfahren wegen Sch uldunfähigkeit gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, ohne aber auch hier die U mstände der Tat zu schildern. Ebenso wird nicht dargelegt, wie sich der Angeklagte, der bis zu seiner Aburteilung nicht nach § 126a StPO vorläufig untergebracht war, im Nachgang zu den Anlasstaten verhalten und ob er gegeben en falls strafrech t- lich relevante und gefährliche Handlungen begangen hat. Im Hinblick darauf, dass der nicht vorbestrafte 53 - jährige Angeklagte hier nur wegen zweier im Bereich der mittleren Kriminalität angesiedelter T a- ten in Ers cheinung getreten ist, ist die Begründung der Strafkam mer für die Prognoseentscheidung zu seiner Gefährlichkeit unzulänglich. Sie hätte die Zeiträume nicht unerörtert lassen dürfen, in denen der Angeklagte unauffäl lig geblieben ist (BGH , Urteil vom 2. März 2011 2 StR 550/10 Rn . 11, NStZ - RR 2011, 240 , 241 ). Dies liegt aber für den zweijährigen Zwische n- raum zwischen Tatbegehung un d der Hauptverhandlung nahe, dem für die Gefährlichkeitsprognose naturgemäß ein erhebliches Gewicht zukommt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 5 StR 422 / 11, NS tZ - RR 2012, 1 07). Allein der zeitlich nicht näher eingegrenzte Hinweis, der Angeklagte sei 8 9 - 6 - Mit glied der Randständigens zene in St. Ingbert und es komme dort öfters zu polizeilichen Einsätzen unter anderem wegen Körperverletzungen, an denen der Angeklagte beteiligt war, belegt in diesem Zusammenhang nicht das G e- genteil. Es bleibt nämlich offen, ob der Angeklagte überhaupt von sich aus aggressiv geworden und gegebenenfalls in welchem Umfang dies gesch e- hen ist. 3. Die von dem Rechtsfehler unberührt gebliebenen Feststell ungen zu den Anlasstaten können aufrechterhalten bleiben. Dagegen bedarf die Frage seiner Gefährlichkeit nochmals umfassender Prüfung. Soweit der neue Tatrichter erneut die Voraussetzungen des § 63 StGB bejahen sollte, wird unter Würdigung des Verhaltens d es Angekl agten in der seit Ende Nove m- ber 2011 vollzogenen vorläufigen Unterbringung zu prüfen sein, ob die Ma ß- regel nach § 67b StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Raum Schneider Dölp König Bellay 10
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