BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 295/15 vom 4. August 2015 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2015 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Chemnitz vom 30. März 2015 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurü ckverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten des (besonders) schweren Ra u- bes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen und ihn unter Einbeziehung zweier Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zu e i- ner Gesamtf reiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg. 1. Nach den Feststellungen begegnete der Angeklagte Ende Febr u- ar 2014 im Stadtgebiet von Chemnitz dem Geschädigten, mit dem e r flüchtig bekannt war. Über den Geschädigten, der bis zu seiner Inhaftierung am 27. Mai 2014 in Chemnitz mit Rauschgift handelte, kursierte das Gerücht, er habe Drogen an Minderjährige, darunter die Schwester des Angeklagten, abg e- geben. Als der Angeklagte , der sich in Begleitung von fünf anderen Personen befand, den Geschädigten erblickte, forderte er ihn zum Stehenbleiben auf, weil er mit ihm reden wollte. Der Geschädigte kam dieser Aufforderung nach. Der Angeklagte versetzte ihm nun unvermittelt einen wu chtigen Ellenbogenschlag gegen die Nase, wodurch diese gebrochen wurde, sowie Faustschläge gegen 1 2 - 3 - den Kopf. Als der Geschädigte fliehen wollte, zog der Angeklagte einen Tel e- skopschlagstock und versetzte hiermit dem Geschädigten zwei weitere Schläge gegen de n Oberkörper und das Knie. Im Anschluss hieran riss der Angeklagte S. 9), in dem sich unter anderem zwei Mobiltelefone und ein Bargeldbetrag von verließ den Ta tort. 2. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen (besonders) schweren Raubes gemäß § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht. Schon die Voraussetzungen des Grundtatbestandes eines Raubes nach § 249 Abs. 1 StGB sind nicht hin reichend festgestellt. a) Zunächst ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht das Vorliegen einer Wegnahme des Rucksacks durch den Angeklagten. Eine Wegnahme im Sinne des § 249 Abs. 1 StGB erfordert neben dem unter Einsatz eines qualifizierten Nötigungs mittels erfolgenden Bruch fremden Gewahrsams die Begründung neuen Gewahrsams des Täters oder eines Dritten. Hierzu teilt das Urteil ledi g- lich mit, der Angeklagte habe dem Geschädigten dessen Rucksack vom Körper gerissen. Was sodann mit dem Rucksack und d essen Inhalt geschah, insb e- sondere ob der Angeklagte selbst oder einer seiner Begleiter den Rucksack oder dessen Inhalt an sich genommen hat, ist nicht festgestellt. b) Die Feststellungen des Landgerichts verhalten sich ebenfalls nicht zu der für eine S traftat nach § 249 Abs. 1 StGB erforderlichen Zueignungsabsicht des Angeklagten. Zwar findet sich in der rechtlichen Würdigung des Tatgesch e- 3 4 5 - 4 - Unrecht am Rucksack und dessen Inhalt zu b t- stellung der Zueignungsabsicht reicht diese nicht näher begründete Erwä h- nung indes nicht aus, zumal sich weder aus der Beweiswürdigung des Urteils noch sonst aus dem Urteil ergibt, worauf die Strafkammer diese Annahme stü tzt. Angesichts der im Urteil mitgeteilten Umstände der Angeklagte wollte den Geschädigten wegen der vermuteten Abgabe von Drogen an Minderjährige zur Rede stellen, woraufhin dieser in einer den Angeklagten provozierenden Weise reagierte versteht sich auch nicht von selbst, dass der Angeklagte über eine Körperverletzung des Geschädigten hinaus auch beabsichtigte, sich oder einem Dritten den Rucksack oder dessen Inhalt zuzueignen. 3. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entsche i- dung, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Landgericht in neuer Hauptverhandlung Feststellungen zu treffen vermag, die eine Verurteilung w e- gen eines Raubdelikts stützen. Schneider Dölp Berger Bellay Feilcke 6
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