5 StR 296/05 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. August 2005 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. August 2005 beschlossen: Die Revision des Angeklagten R gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 8. Februar 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dieser Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Der Nebenkläger hat die Kosten seiner zurückgenommenen Revision und die hierdurch dem Angeklagten Z ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen. Eine wechselseitige Überbürdung notwendiger Auslagen zwischen dem An-geklagten R und dem Nebenkläger findet nicht statt (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; BGH, Beschl. v. 10. Juli 2001 5 StR 264/01). Basdorf Häger Raum Brause Schaal
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