5 StR 296/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. September 2007 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Hamburg vom 14. Februar 2007 wird mit der Ma337gabe nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen, dass die Urteilsformel wie folgt erg344nzt wird: Die vom Angeklagten in D344nemark erlittene Freiheitsentzie-hung wird im Verh344ltnis 1:1 auf die erkannte Strafe ange-rechnet. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Auf die Sach-r374ge hat der Senat den Tenor des landgerichtlichen Urteils um den von der Schwurgerichtskammer auf UA S. 27 begr374ndeten Anrechnungsma337stab zu erg344nzen (vgl. Tr366ndle/Fischer, StGB 54. Aufl. 247 51 Rdn. 18 m.w.N.). Im 334b-rigen ist die Revision aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbun-desanwalts vom 30. Juli 2007 unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Zur Verfahrensr374ge eines Versto337es gegen 247 261 StPO ist indes Fol-gendes zu bemerken: 2 - 3 - Zwar enth344lt die vom Verteidiger formulierte Einlassung des Angeklag-ten (Revisionsbegr374ndung S. 4 e bis l) die im Urteil mitgeteilte Bekundung des Angeklagten nicht, er habe das sp344tere Opfer begleitet, als dieses am 26. Juli 2005 in der Bank 2.500 Euro abgehoben hatte. Indes ist die weitere Behauptung der Revision, dies sei die einzige Einlassung des Angeklagten gewesen, widerlegt. Der Angeklagte hat sich 226 nach Belehrung am ersten Verhandlungstag 226 zwei Verhandlungstage sp344ter mit Hilfe des Verteidigers ausf374hrlich zur Sache ge344u337ert, ohne dass sich der Sitzungsniederschrift entnehmen lie337e, dass er nach Abgabe der Verteidigererkl344rung keine Frage zur Sache beantwortet h344tte. Zudem hat der Angeklagte mit der Vernehmung 374ber seine pers366nlichen Verh344ltnisse ohnehin weitere Angaben zur Sache gemacht, in deren Rahmen er ohne weiteres die in Frage stehende Bekun-dung gemacht haben kann. Ob sich der Angeklagte auch w344hrend der weite-ren Verhandlung, wie vom Landgericht festgestellt, auf etwa nicht protokollie-rungspflichtige Weise ge344u337ert haben kann (vgl. BGHR StPO 247 274 Beweis-kraft 11), kommt es daher ebensowenig an, wie auf die Wirksamkeit der Pro-tokoll344nderung oder die Frage einer unzul344ssigen, weil rechtsmissbr344uchli-chen Verfahrensr374ge. Aus der Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten in den Urteilsgr374nden ergibt sich ohnehin, dass er sich in der Hauptverhand-lung 374ber die Verteidigererkl344rung hinausgehend zur Sache eingelassen hat. 3 Basdorf Raum Brause Schaal J344ger
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