5 StR 296/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26. November 2009 in der Strafsache gegen wegen nachtr344glicher Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsver- wahrung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2009 beschlossen: Der Antrag des Verurteilten auf Nachholung rechtlichen Ge-h366rs gegen das Urteil des Senats vom 27. Oktober 2009 wird auf seine Kosten zur374ckgewiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat die nachtr344gliche Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung gem344337 247 66b Abs. 1 Satz 2 StGB angeordnet. Die Revision des Verurteilten hat der Senat 226 dem Antrag des Generalbun-desanwalts folgend 226 durch Urteil vom 27. Oktober 2009 verworfen. 1 2 Der Antrag ist jedenfalls unbegr374ndet. Eine Verletzung des rechtlichen Geh366rs liegt nicht vor. Zwar erfasst 247 356a StPO auch Urteile der Revisions-gerichte. Jedoch erachtete der Gesetzgeber 204eine Verletzung des rechtlichen Geh366rs223 f374r 204kaum vorstellbar, wenn der Angeklagte oder sein Verteidiger vor dem Revisionsgericht anwesend sind, weil sie sich dann umfassend 344u337ern k366nnen223 (BT-Drucks 15/3706, S. 17; vgl. auch BGH, Beschluss vom 22. No-vember 2006 226 1 StR 180/06). Auch in der hiesigen Revisionshauptverhandlung hatten die anwesen-den Verteidiger des Verurteilten die M366glichkeit, sich zu allen tats344chlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu 344u337ern (247 351 Abs. 2 StPO). Es ist da-her nicht ersichtlich, dass der Senat zum Nachteil des Antragstellers Tatsa-chen oder Beweisergebnisse verwertet haben k366nnte, zu denen dieser nicht geh366rt worden ist. Auf eine von der Verteidigung abweichende Berech-nungsweise der Frist des 247 66 Abs. 4 Satz 3 und 4 StGB (vgl. dazu Senatsur-teil vom 27. Oktober 2009 in dieser Sache Tz. 23 f.) ist durch den Senatsvor- 3 - 3 - sitzenden in der m374ndlichen Hauptverhandlung ausdr374cklich hingewiesen worden. Auch hierzu hat der Verteidiger Stellung genommen. Dass sich die Urteilsgr374nde nicht zu allen Aspekten der Gegenerkl344-rung des Verteidigers zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts verhal-ten, offenbart nur, dass der neue Vortrag aus Sicht des Senats ungeeignet gewesen ist, die vom Generalbundesanwalt begr374ndete Erfolglosigkeit der Verfahrensr374gen zu entkr344ften (vgl. BVerfG StraFo 2007, 463; BGHR StPO 247 356a Geh366rversto337 3 m.w.N.). 4 Basdorf Raum Schaal Schneider K366nig
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