Nachschlagewerk: ja BGHSt : nein Ver366ffentlichung : ja StGB 247 66b Zur Anwendbarkeit der Vorschrift des 247 66b Abs. 1 Satz 2 StGB (im Anschluss an BGHSt 52, 205). BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 226 5 StR 296/09 LG Berlin 226 5 StR 296/09 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 27. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen nachtr344glicher Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsver- wahrung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Okto-ber 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Dr. Raum, Richter Dr. Brause, Richter Schaal, Richter Prof. Dr. K366nig als beisitzende Richter, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Sch. , Rechtsanwalt R. als Verteidiger, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: Die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin vom 24. Februar 2009 wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat die nachtr344gliche Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung gem344337 247 66b Abs. 1 Satz 2 StGB angeordnet. Der Verurteilte hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt, mit der er die Ver-letzung formellen und materiellen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getrof-fen: 2 1. Der Verurteilte ist schon mehrfach bestraft worden. 3 a) Erstmals wurde er 1978 in der DDR wegen 204Rowdytums223 zu einer achtmonatigen Haftstrafe verurteilt. Drei Wochen nach vollst344ndiger Verb374-337ung dieser Strafe wurde er wiederum wegen 204Rowdytums223 zu 20417 Monaten Haft223 verurteilt. Es folgte am 27. November 1981 eine Verurteilung zu einer 4 - 4 - Bew344hrungsstrafe wegen Urkundenf344lschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug. Nach Erlass dieser Strafe kam es am 25. August 1983 zu einer Ver-urteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr wegen Hehlerei, die der Verurteilte bis Dezember 1984 verb374337te. b) Am 5. Oktober 1987 verurteilte ihn das Stadtgericht Berlin wegen eines am 26. Dezember 1986 begangenen versuchten Mordes zu einer Frei-heitsstrafe von zw366lf Jahren. Dem lag folgendes Geschehen zugrunde: 5 Der Verurteilte geriet mit einem Arbeitskollegen im Aufenthaltsraum in einen Streit, wobei er von seinem Kontrahenten geohrfeigt wurde. Hier374ber w374tend geworden zog er sich in den angrenzenden Heizungskeller zur374ck, wo er zun344chst seine T344tigkeit als Heizer aufnahm. Nicht mehr konkret fest-stellbare Zeit sp344ter kehrte er jedoch mit einer auf 600 bis 800 Grad Celsius erhitzten Sch374rstange in den Aufenthaltsraum zur374ck und durchbohrte damit den in einem Sessel sitzenden Kollegen im linken Unterbauch. 6 7 Nach Verb374337ung von zwei Dritteln der erkannten Strafe ist der Verur-teilte am 21. Dezember 1994 unter Reststrafaussetzung zur Bew344hrung ent-lassen worden. c) Am 13. Dezember 1996 t366tete der Verurteilte seine Ehefrau. Der Tat war eine mehrj344hrige 344u337erst spannungsreich gef374hrte Beziehung vor-ausgegangen. Nach einer Trennung war der Verurteilte Anfang Dezem-ber 1996 auf Betreiben seiner Ehefrau wieder bei dieser eingezogen. Schon nach wenigen Tagen verschlechterte sich die Stimmung zwischen beiden erneut. Am Tattag wurde der Verurteilte von seiner Ehefrau aufgefordert, aus der Wohnung zu 204verschwinden223. Hierauf und auf ihre Beschimpfungen rea-gierte er 204gereizt und verzweifelt223. Nach kurzzeitiger Vers366hnung und einver-st344ndlichem Geschlechtsverkehr geriet die Ehefrau wiederum in Wut 374ber den Verurteilten und verlangte abermals von ihm, die Wohnung zu verlassen. Nun konnte der Verurteilte den st344ndigen Wechsel von Zuwendung und Ab- 8 - 5 - lehnung nicht mehr ertragen. Er schubste seine Frau so heftig, dass sie zu Boden fiel. Dann setzte er sich auf sie und fixierte ihre Arme. Als sie lachte und ihn weiter beschimpfte, w374rgte er sie mit beiden H344nden so kraftvoll, dass schon nach wenigen Sekunden Bewusstlosigkeit und schlie337lich der Tod eintraten. Der Verurteilte hielt das Opfer f374nf Minuten im W374rgegriff, um es 204seinen Schmerz f374hlen zu lassen223. Aufgrund dieser Tat ist er am 4. Juli 1997 durch das Landgericht Berlin zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren wegen Totschlags verurteilt worden. 9 d) Seit seiner Selbststellung am 15. Dezember 1996 befand sich der Verurteilte ununterbrochen in Haft. Therapeutische Ma337nahmen erfolgten w344hrend des Strafvollzugs im Wesentlichen deshalb nicht, weil er entspre-chende Angebote nicht wahrnahm. 10 11 Im Strafvollzug wurden gegen den Verurteilten disziplinarische Ma337-nahmen infolge dort 204374blicher Beleidigungen gegen Bedienstete der Justiz-vollzugsanstalt oder geringf374gigerer k366rperlicher Auseinandersetzungen mit Mitgefangenen223 getroffen. Jeweils wegen vors344tzlicher K366rperverletzung zum Nachteil von Mitgefangenen wurde er im Jahr 2003 zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten und im Jahr 2008 zu einer Geldstrafe verurteilt. 2. Das Landgericht ist sachverst344ndig beraten zu der 334berzeugung gelangt, dass der Verurteilte gef344hrlich sei, da er eine intensive Neigung zu Gewalttaten aufweise. Die von ihm ausgehende Gefahr sei zwar schon in dem 1997 gef374hrten Verfahren erkennbar gewesen. Damals sei die Anord-nung der Sicherungsverwahrung aber rechtlich nicht m366glich gewesen, weil die Vorschrift des 247 66 Abs. 3 StGB noch nicht gegolten habe. 12 - 6 - II. Die Verfahrensr374gen versagen aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts. Die Ma337regelanordnung gem344337 247 66b Abs. 1 Satz 1, 2 StGB h344lt auch der sachlichrechtlichen 334berpr374fung stand. 13 1. Das Landgericht hat die formellen Voraussetzungen des 247 66b Abs. 1 i.V.m. 247 66 Abs. 3 Satz 1 StGB zu Recht bejaht. In 334bereinstimmung mit 247 66b Abs. 1 Satz 1 StGB n.F. hat es dabei hinsichtlich der Vorausset-zungen des 247 66 StGB allein auf die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gel-tende Rechtslage abgestellt (vgl. BGHSt 52, 205, 207). Der Verurteilte ist wegen Totschlags und damit wegen einer Tat im Sinne des 247 66b Abs. 1 Satz 1 StGB zu einer zwei Jahre 374bersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt. 1987 war er durch ein Gericht der DDR bereits wegen einer Katalogtat 226 ver-suchter Mord 226 zu einer Freiheitsstrafe von zw366lf Jahren verurteilt worden. Angesichts des zugrunde liegenden Lebenssachverhalts und der hierzu mit-geteilten Verfahrenstatsachen ist diese Verurteilung ohne Weiteres ber374ck-sichtigungsf344hig (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. 247 66 Rdn. 22). Von der Strafe verb374337te der Verurteilte acht Jahre, ohne dass er sich im Zeitraum zwischen dieser Tat und der Anlasstat f374r einen Zeitraum von f374nf Jahren auf freiem Fu337 befand. 14 2. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht einen Hang des Verurteilten zur Begehung schwerer Straftaten sowie seine Gef344hrlichkeit f374r die Allge-meinheit festgestellt. Die Gef344hrlichkeitsprognose hat es auf eine umfassen-de Gesamtw374rdigung der Pers366nlichkeit des Verurteilten unter besonderer Ber374cksichtigung seiner Vorverurteilungen gest374tzt. Dabei hat es sich an den individuell bedeutsamen Bedingungsfaktoren f374r die bisherige Delinquenz, deren Fortbestand, der fehlenden Kompensation durch protektive Umst344nde und dem Gewicht dieser Faktoren in zuk374nftigen Risikosituationen ausgerich-tet. Die bei der Darstellung der Gutachten der beiden Sachverst344ndigen er366r-terten Ergebnisse der operationalisierten Prognoseinstrumente (PCL-R und 15 - 7 - HCR 20) hat es ersichtlich nur zur vollst344ndigen Erfassung der Beurteilungs-aspekte verwandt, ohne dass es dem hierdurch erlangten empirischen Wis-sen bzw. dem statistischen R374ckfallrisiko gegen374ber den individuell bedeut-samen Faktoren zu viel Bedeutung beigemessen h344tte (vgl. BVerfG 226 Kam-mer 226 NJW 2009, 980, 982; BGHSt 50, 121, 130 f.; BGH StV 2008, 300; 301; NStZ 2009, 323; NStZ-RR 2009, 75; Boetticher/Dittmann/Nedopil/No-wara/Wolf NStZ 2009, 478). Auf der Grundlage der Gutachten der beiden Sachverst344ndigen hat das Landgericht nachvollziehbar ausgef374hrt, dass der Hang des Verurteilten zur Begehung schwerwiegender Taten aus seiner dissozialen Pers366nlich-keitsst366rung erwachse. Er erlebe vermehrt Wut- und Zornausbr374che, die in Verbindung mit einem Mangel an Affektsteuerung, Selbstreflexion und Empa-thie sowie der fehlenden Kompetenz zum Umgang mit sozialen Konflikten auch f374r die Zukunft erwarten lie337en, dass sich bei Auseinandersetzungen ein aggressiver Impuls ungehemmt Bahn breche. Sowohl bei der zum Nach-teil seiner Ehefrau begangenen Anlasstat 226 die zwar auch einige Z374ge einer Affekttat getragen habe, aber elementar von den in seiner Pers366nlichkeits-struktur wurzelnden Reaktionsmustern bestimmt gewesen sei 226 als auch bei dem im Jahr 1987 ver374bten versuchten Mord seien diese Mechanismen wirksam geworden. Die Taten seien daher symptomatisch f374r den festgestell-ten Hang. Auch die Entwicklung w344hrend des Strafvollzugs hat das Landge-richt in hinreichender Weise 226 keine Behandlung w344hrend des Vollzugs, ak-tuelle Sicht auf die eigene Delinquenz und ihre Ursachen, fehlender Ver344n-derungswille 226 in die Gesamtbewertung der Gef344hrlichkeit einbezogen. 16 Eine Neigung zu Eigentums- oder Verm366gensdelikten hat es hingegen nicht festgestellt. 17 3. Die Anordnung ist auch im 334brigen durch 247 66b Abs. 1 StGB ge-deckt. 18 - 8 - Das Landgericht hat freilich neue Tatsachen im Sinne des 247 66b Abs. 1 Satz 1 StGB, das hei337t solche, die erst nach der Anlassverurteilung entstanden sind oder vom Richter des Ausgangsverfahrens nicht erkannt werden konnten und auf eine erhebliche Gef344hrlichkeit hinweisen (BGHSt 50, 180, 187; 275, 278; 373, 378; 52, 213, 215 ff.; BGHR StGB 247 66b Neue Tatsachen 5), nicht feststellen k366nnen. Denn das strafrechtlich relevante Fehlverhalten w344hrend des Vollzugs sei jedenfalls Ausfluss des schon bei der Anlassverurteilung zutage getretenen Gef344hrdungspotenzials des Verurteilten. Von den Vorgutachtern in den Verfahren wegen der beiden Kapitalverbrechen sei zwar nicht die Diagnose einer dissozialen Pers366nlich-keitsst366rung gestellt, aber das entsprechende Pers366nlichkeitsbild klar be-schrieben worden. 19 20 Das Landgericht hat seine Entscheidung auf 247 66b Abs. 1 Satz 2 StGB gest374tzt. Danach kann materieller Anlass f374r die nachtr344gliche Anordnung der Ma337regel auch sein, dass die vom Verurteilten ausgehende Gefahr zur Zeit der Verurteilung zwar schon erkennbar gewesen ist, Sicherungsverwah-rung seinerzeit aber aus rechtlichen Gr374nden nicht angeordnet werden konn-te. Die Entscheidung ist nach den konkreten Umst344nden des Einzelfalls revi-sionsrechtlich nicht zu beanstanden. a) Die sachlichen Voraussetzungen des 247 66b Abs. 1 Satz 2 StGB hat das Landgericht zutreffend angenommen. Gegen den Verurteilten konnte bei der Verurteilung vom 4. Juli 1997 aus rechtlichen Gr374nden keine Siche-rungsverwahrung angeordnet werden. Denn die formellen Voraussetzungen des 247 66 Abs. 1, 2 StGB waren nicht erf374llt. Mit fehlerfreien Erw344gungen ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es zur Zeit der Anlassverurtei-lung der nach 247 66 Abs. 1 StGB erforderlichen zweiten Vorverurteilung mit Symptomcharakter (vgl. BGH StV 2007, 633; NStZ 2008, 453) ermangelte. Erst der durch das Gesetz zur Bek344mpfung von Sexualdelikten und anderen gef344hrlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I S. 160) mit Wirkung zum 31. Januar 1998 226 und damit nach der Anlassverurteilung 226 eingef374hrte 21 - 9 - 247 66 Abs. 3 Satz 1 StGB schuf die M366glichkeit der Anordnung der Ma337regel bei der Begehung von nur zwei Symptomtaten (vgl. BGH NJW 2006, 3154). Die Verurteilung vom 25. August 1983 zu Freiheitsstrafe von einem Jahr wegen Hehlerei konnte zur Begr374ndung der formellen Voraussetzungen des 247 66 Abs. 1 StGB nicht herangezogen werden. Denn ihr wohnt kein Symptomcharakter f374r den Hang des Verurteilten zur Begehung schwerer Gewaltdelikte inne. 22 Die zweite Verurteilung wegen Rowdytums zu 20417 Monaten Haft223 schied als relevante Vorverurteilung schon aus formalen Gr374nden aus. Denn zwischen der zugrunde liegenden Tat und dem versuchten Mord als n344chster Symptomtat war 204R374ckfallverj344hrung223 (247 66 Abs. 4 Satz 3 und 4 StGB) einge-treten. Das erschlie337t sich letztlich aus dem Gesamtzusammenhang des an-gefochtenen Urteils, das sonst hinsichtlich der Bezeichnung ma337geblicher Fristen sehr genau abgefasst, danach auch in diesem Punkt nicht als l374-ckenhaft anzusehen ist. Daher bedarf die Frage keiner weiteren Vertiefung, ob 226 was fern liegt 226 eine derartige Vorverurteilung mit ihrem Strafma337 226 un-geachtet der Frage ihrer Verwertbarkeit gem344337 247 64a Abs. 3 Satz 2, 247 51 BZRG 226 374berhaupt als Symptomtat f374r die Anordnung von Sicherungsver-wahrung herangezogen werden durfte. 23 Die Verurteilung erfolgte sp344testens im Jahr 1979, die Verb374337ung war danach, wie die Revision selbst einr344umt, schon etwa Mitte 1980 erledigt. Anschlie337end befand sich der Verurteilte, unterbrochen nur von der einj344hri-gen Strafvollstreckung aufgrund der Verurteilung wegen Hehlerei, bis zur ersten entscheidenden Tatbegehung am 26. Dezember 1986 mehr als f374nf Jahre auf freiem Fu337 (247 66 Abs. 4 Satz 4 StGB). Die zwischenzeitlich began-genen Taten der Urkundenf344lschung (in Tateinheit mit versuchtem Betrug) und Hehlerei, derentwegen er in den Jahren 1981 und 1983 verurteilt worden ist, unterbrechen den Lauf der Frist nach 247 66 Abs. 4 Satz 3 StGB nicht, weil es sich bei ihnen nicht um Symptomtaten handelt und hinsichtlich der Verur- 24 - 10 - teilung aus dem Jahr 1981 die Strafgrenze von einem Jahr nicht erreicht ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 1989 226 3 StR 150/89, insoweit in BGHR StGB 247 66 Abs. 1 Hang 4 nicht abgedruckt; Fischer aaO 247 66 Rdn. 20). b) Die 226 verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende (BVerfG 226 Kam-mer 226 NJW 2009, 980, 981; BGHSt 52, 205, 209 ff. mit Anm. Peglau NJW 2008, 1634) 226 Regelung des 247 66b Abs. 1 Satz 2 StGB beansprucht zun344chst G374ltigkeit f374r solche sogenannten 204Altf344lle223, in denen bis zum 29. Juli 2004 aufgrund fehlender bzw. eingeschr344nkter Anwendbarkeit des Rechts der Sicherungsverwahrung auf im Beitrittsgebiet begangene Taten Sicherungsverwahrung nicht angeordnet werden konnte (zur historischen Entwicklung BVerfG 226 Kammer 226 NJW 2009, 980, 982). Ferner erfasst sie ohne weitere Einschr344nkung Taten, die die Voraussetzungen des mit Wir-kung zum 31. Januar 1998 (BGBl I S. 160) in Kraft gesetzten 247 66 Abs. 3 StGB erf374llten, aber vor dessen Inkrafttreten begangen bzw. vor der mit Wir-kung zum 29. Juli 2004 erfolgten Streichung des Art. 1a Abs. 2 EGStGB durch das Gesetz zur Einf374hrung der nachtr344glichen Sicherungsverwahrung (BGBl I S. 1838) abgeurteilt wurden. 25 Vorliegend wurden die Taten vor dem Inkrafttreten des 247 66 Abs. 3 StGB begangen und abgeurteilt. Sie bilden damit einen Teilkomplex der letzt-genannten Fallgruppe. Es besteht kein Anlass, 247 66b Abs. 1 Satz 2 StGB in dem Sinne einengend zu interpretieren, dass die Vorschrift lediglich F344lle erfasst, in denen die Norm, welche die Anordnung von Sicherungsverwah-rung gestattet, bei Aburteilung prinzipiell schon in Kraft war und lediglich auf-grund r344umlicher und/oder zeitlicher Begrenzung auf den Verurteilten nicht anzuwenden war (so m366glicherweise Rissing-van Saan/Peglau in LK 12. Aufl. 247 66b Rdn. 125, 127; wie hier Jehle in Satzger/Schmitt/Widmaier, StGB 2009 247 66b Rdn. 19). 26 (1) Eine derartige Einschr344nkung ist dem Wortlaut des 247 66b Abs. 1 Satz 2 StGB nicht zu entnehmen. Sie w374rde dem Willen des Gesetzgebers 27 - 11 - und den von ihm verfolgten Schutzzwecken widersprechen. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien eindeutig ergibt (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses 226 BTDrucks. 16/4740 S. 22 f.), wollte der Gesetzgeber gerade auch diese Fallgruppe erfassen. Der auf eine engere Gesetzesfas-sung abzielende 304nderungsantrag der Fraktion B374ndnis 90/Die Gr374nen (BT-Drucks. 16/4740 S. 18) vermochte sich im Gesetzgebungsverfahren nicht durchzusetzen. (2) Sachgr374nde f374r eine unterschiedliche Behandlung der in Frage stehenden Gruppen von 204Altf344llen223 sind nicht vorhanden. Namentlich ist eine einengende Interpretation im bezeichneten Sinn nicht unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes geboten, sondern w374rde im Gegenteil 226 auch von Ver-fassungs wegen 226 nicht zu rechtfertigende Widerspr374che bewirken. Denn das Vertrauen auf den Nichtbestand einer 247 66 Abs. 3 StGB entsprechenden Regelung verdient jedenfalls keinen h366heren Schutz als das Vertrauen in den anderen 204Altf344llen223. So war im Einigungsvertrag f374r im Beitrittsgebiet began-gene 204Alttaten223 ein Vertrauenstatbestand in Bezug auf den Ausschluss der Sicherungsverwahrung geschaffen und in der Folge durch den Gesetzgeber mehrfach best344tigt worden. Trotz des hierdurch begr374ndeten schutzw374rdigen Vertrauens 204der h366chsten Stufe223 (BVerfG 226 Kammer 226 NJW 2009, 980, 982, im Anschluss an Peglau NJW 2008, 1634) ist der durch 247 66b Abs. 1 Satz 2 StGB einger344umte Vorrang des Schutzes der Rechtsgemeinschaft vor ein-zelnen besonders gef344hrlichen T344tern als 374berragendes Gemeinwohlinteres-se verfassungsrechtlich anerkannt worden (BVerfG aaO; BGHSt 52, 205, 211 f.; zur Abw344gung vgl. auch BVerfGE 109, 133, 186; 109, 190, 236; BVerfG 226 Kammer 226 NJW 2006, 3483, 3484). Die Abw344gung kann in F344llen wie dem hier zu beurteilenden nicht abweichend ausfallen. 28 (3) Die Anwendbarkeit des 247 66b Abs. 1 Satz 2 StGB auf die vorlie-gende Fallkonstellation l344sst sich zudem bereits eindeutig aus der Grundsatzentscheidung des Senats zur Frage der Verfassungsm344337igkeit der Norm entnehmen (BGHSt 52, 205, 209). Die Entscheidung betraf zwar einen 29 - 12 - im Beitrittsgebiet abgeurteilten 204Altfall223, der indes vor Inkrafttreten der allein die Sicherungsverwahrung erm366glichenden Vorschrift des 247 66 Abs. 3 StGB abgeurteilt worden war. Wollte man die Norm nur auf F344lle besonderer r344um-licher und zeitlicher Ausnahmen von der generell gegebenen M366glichkeit der Verh344ngung von Sicherungsverwahrung beschr344nken, h344tte nachtr344gliche Sicherungsverwahrung gegen den damals betroffenen Verurteilten genauso wenig angeordnet werden d374rfen wie gegen einen zur selben Zeit in den al-ten L344ndern Abgeurteilten. c) Zur Wahrung des Grundsatzes der Verh344ltnism344337igkeit ist der An-wendungsbereich des 247 66b Abs. 1 Satz 2 StGB 226 noch 374ber die f374r die An-ordnung nachtr344glicher Sicherungsverwahrung generell bestehenden engen Grenzen hinaus 226 besonders stark einzuschr344nken. Die notwendige Be-schr344nkung ist innerhalb des Kreises derjenigen Verurteilten, die die sachli-chen Voraussetzungen f374r die nachtr344gliche Anordnung der Sicherungsver-wahrung i.V.m. 247 66b Abs. 1 Satz 2 StGB erf374llen, nach Gef344hrlichkeitsas-pekten (zur Abgrenzung vgl. BGHR StGB 247 66b Abs. 1 Satz 2 Vorausset-zungen 2; BGH StraFo 2008, 435, 436) vorzunehmen. Danach kann die Re-gelung nur in besonderen Ausnahmef344llen einiger weniger hochgef344hrlicher T344ter angewendet werden (BVerfG 226 Kammer 226 NJW 2009, 980, 982 m.w.N.). Der verfassungsrechtlich zwingend erforderlichen restriktiven Hand-habung der Vorschrift des 247 66b Abs. 1 Satz 2 StGB ist dabei schon durch eine entsprechende Pr374fung der Antragstellung durch die Staatsanwaltschaf-ten Rechnung zu tragen. 30 - 13 - Die genannten einschr344nkenden Voraussetzungen sind indes im vor-liegenden Fall zweier schwerer Kapitalverbrechen fraglos erf374llt. 31 Basdorf Raum Brause Schaal K366nig
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