5 StR 296/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 18. August 2011 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2011 beschlossen: Die Revision de s Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- r ichts Flensburg vom 5. April 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. D er Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: E inzelne fragwürdige Erwägungen im Rahmen der Beweiswürdigung stellen den Bestand des Urteils letztlich nicht in Frage. Raum Schaal Schneider König Bellay
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