Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja StPO § 136a Ermüdung im Sinne von § 136a Abs. 1 Satz 1 StPO bei seeli - scher und körperlicher Erschöpfung. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 5 StR 296/14 LG Berlin BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 296/14 vom 21. Oktober 2014 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 2014 beschlo s- sen: Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Berlin vom 25. November 2013 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgeh oben. Die Sache wird zu neuer Verh andlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurg e- richtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Fre i- h eits strafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision der A n- geklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. 1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Ve rletzung des § 136a Abs. 1 Satz 1 StPO, weil sie im Zustand der Ermüdung polizeilich vernommen worden sei. Der Beanstandung kann der Erfolg nicht versagt werden. Das polizeiliche Geständnis vom 10. Dezember 2012 hätte nicht verwertet werden dürfen, weil es unter Verletzung des § 136a Abs. 1 Satz 1 StPO zustande gekommen ist (§ 136a Abs. 3 Satz 2 StPO). a) Bei Beginn der zum Geständni s führenden Vernehmung um 21.25 Uhr hatte die 23 Jahre alte Angeklagte ausweislich der Urteilsfeststellu n- gen mindestens 38 Stunden nicht geschlafen. In den frühen Morgenstunden des 10. Dezember 2012 hatte sie nach verheimlichter Schwangerschaft allein 1 2 3 - 3 - und dementsprechend unter sehr schwierigen Umständen einen Jungen geb o- ren, den sie aufgrund eines spontanen Entschlusses dann erstickte. Sie erlitt beträchtlichen Blutverlust und war körperlich wie seelisch entkräftet. Bei einem Toilettengang gegen 8 .00 Uhr br ach sie ohnmächtig zusammen. Ein weiterer körperlicher Zusammenbruch folgte kurze Zeit später. Ihre Mutter fand die A n- geklagte gegen Mittag apathisch und weinend vor. Sie äußerte hier und später, nicht mehr leben zu wollen. Am Nachmittag wurde sie ins Kran kenhaus ve r- bracht, wo ein Dammriss genäht wurde. Gegen 16 .00 Uhr kam sie zur B e- obachtung auf eine Station. Von 17 .00 Uhr bis 17.30 Uhr wurde sie erstmals von der Polizei als Beschuldigte vernommen. Sie gab an, dass das Kind tot g e- boren worden sei. Im Ansch luss an die Vernehmung wurde der Angeklagten die vorläufige Festnahme erklärt. Um 20 .00 Uhr erhielt sie zwei Baldriandr a- gees, weil sie nicht zur Ruhe gelangte. Gegen 20.30 Uhr wurde sie erneut ve r- antwortlich vernommen. Zunächst wurde mit ihr ein lediglich in einem polizeil i- chen Vermerk erfasstes Vorgespräch geführt, in dem sie die Tat weiterhin leugnete. Um 21.00 Uhr wurde den vernehmenden Polizeibeamten das Erge b- nis der rechtsmedizinischen Untersuchung mitgeteilt, wonach von einer L e- bendgeburt auszugehen s ei. Die Beamten konfrontierten die Angeklagte s o- gleich mit diesem Ergebnis. Die Angeklagte str itt die Tat weiter ab. Um 21.25 Uhr begann eine nunmehr im Wortlaut schriftlich niedergelegte Verne h- mung. Die weinende Angeklagte erklärte zu deren Beginn, es sei gerade ein bisschen viel für sie. Nach anfänglichem weiterem Bestreiten gestand sie die Tat (vgl. UA S. 33). Die Vernehmung endete am Tattag um 23.25 Uhr. b) Bei diesem Verlauf liegt eine Fülle von gewichtigen Gründen vor, au f- grund derer sich die Annahm e tiefgreifender Erschöpfung und daraus resulti e- render Besorgnis der Beeinträchtigung der Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung geradezu aufdrängt (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 4 - 4 - 30. Oktober 1951 1 StR 393/51, BGHSt 1, 376; Urteile vom 24. März 1959 5 StR 27/59, BGHSt 13, 60, vom 15. Mai 1992 3 StR 419/91, r- schöpfungszustands nicht mehr in freier Willensbetätigung würde standhalten können. Demgemäß hätte es gewichtiger Anhaltspunkte bedurft, um eine E r- müdung im Rechtssinn ausschließen zu können. Allein der su bjektive Eindruck gar wenig genügen wie de r Umstand, dass sie sich nicht ausdrücklich auf Müdigkeit berief und Fragen sinnvoll zu beantworten in der Lage war, noch weniger, dass sie selbständig zur Toilette gehen konnte. Die Wahrnehmungen der beha n- delnden Ärztin und der Krankenschwester beziehen s ich auf den Zustand der Angeklagten am Nachmittag und können für die Beurteilung des Zeitpunkts der Vernehmung in den Nachtstunden schon deshalb kaum etwas hergeben. Bei dieser Sachlage kann der Senat davon absehen, freibeweislich der Frage nachzugehen, wi e es erklärt werden kann, dass die entscheidende zweistünd i- ge Vernehmung keine andere Dokumentierung erfahren hat, als diejenige in einem Protokoll von lediglich etwas mehr als vier, zudem großzügig formatie r- ten Druckseiten. c) Der Senat vermag nicht aus zuschließen, dass die Verletzung des § 136a StPO ursächlich für das Geständnis der Angeklagten im Ermittlungsve r- fahren war. Dessen Verwertung steht daher § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO entg e- gen. Das Urteil beruht auf dem Verfahrensfehler. 5 - 5 - 2. Auf die weiteren, in der Sache unbehelflichen Verfahrensrügen kommt es damit ni a Abs. 4 StPO i.V.m. § 136 Abs. 1 t- gegen der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht m angels e ines nach Anhörung der Vernehmung sbeamten erhobenen (zweiten) Verwertungswide r- spruchs nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig wäre. Es ist in der Rech t- sprechung anerkannt, dass ein Verwertungswiderspruch grundsätzlich vorab erklärt werden kann, oh ne nach Abschluss der Vernehmung wiederholt werden zu müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2003 5 StR 307/03, NStZ 2004, 389; Urteil vom 27. Juni 2013 3 StR 435/12, NJW 2013, 2769, 2771 f., insoweit in BGHSt 58, 301 nicht abgedruckt; Beschluss v om 20. Okt o- ber 2014 5 StR 176/14, zum Abdruck in BGHSt bestimmt; KK/Diemer, StPO, 7. Aufl., § 136 Rn. 28). 3. Für die neue Hauptverhandlung ist auf Folgendes hinzuweisen: a) Ein Zustand verminderter Schuldfähigkeit der Angeklagten nach § 21 StGB zur Tatzeit wird im angefochtenen Urteil letztlich rechtsfehlerfrei ausg e- schlossen. Angesichts der im Rahmen der zweiten Alternative des § 213 StGB durch die Schwurgerichtskammer bereits ausschlaggebend berücksichtigten Ausnahme - und Überforderungssituation d er Angeklagten hätte die Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB im Übrigen kaum zu einer milderen Strafe führen können. 6 7 8 - 6 - b) Mit Recht wird im angefochtenen Urteil ausgeführt, dass einer Einla s- sung der Angeklagten, die sich in einer schriftlichen Vertei digererklärung e r- schöpft, ohne dass Nachfragen beantwortet werden, ein allenfalls sehr unte r- geordneter Beweiswert zukommen kann. Basdorf Dölp König Berger Bellay 9
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