BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 296/15 vom 18. August 2015 in der Strafsache gegen wegen schwerer Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2015 beschlo s- sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Ur teil des Lan d- gerichts Cottbus vom 23. März 2015 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision gegen das oben genannte U r- teil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verwo r- fen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Vergewaltigung i n Tateinheit mit Diebstahl , Amtsanmaßung und Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig gesprochen und ihn unter Auflösung einer Gesamtfreiheitsstrafe aus einem näher bezeichneten Urteil des Landg erichts Berlin vom 16. Deze m- ber 2014 sowie unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus diesem Urt eil und aus de n in dieses wiederum einbezogenen Einzelstrafen aus dem Urteil des Lan d- gerichts Berlin vom 16. November 2012 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten verurteilt, von denen ein Monat als Kompensation für rechtsstaatswidr ige Verfahrensverzögerung als vollstreckt gilt. Darüber hinaus hat es einen Adhäsionsausspruch getroffen. Die Revision des Angeklagten ist 1 - 3 - lediglich im Umfang der Beschlussformel erfolgreich; überwiegend ist sie unb e- gründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Entsprec hend dem Antrag des Generalbundesanwalts ist der Gesam t- strafenausspruch aufzuheben. Dieser kann keinen Bestand haben, weil d as Landgericht die gesondert verhängte Geldstrafe aus dem Urteil des Landg e- richts Berlin vom 16. November 2012 zur Bildung der Gesam tfreiheitsstrafe herangezogen hat. Dies ist rechtsfehlerhaft; denn dadurch wird dem Angekla g- ten unter Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot, das auch b ei § 55 StGB gilt (vgl. Rissing - van Sa a n in LK, StGB, 12. Aufl., § 55 Rdn. 44), ein Rechtsvo r- teil gen ommen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2009 3 StR 463/09). D as Verbot der r eformatio in pe i us gilt ungeachtet dessen, dass die gesonderte Verhängung einer Geldstrafe durch das Landgericht Berlin für den am 18. Juni 2011 begangenen Diebstahl rechtsfeh lerhaft war, da die durch Strafb e- fehl des Amtsgerichts Berlin - Tiergarten vom 19. Juli 2011 verhängte Geldstrafe zum Zeitpunkt dieses Urteils bereits erledigt war und keine Zäsurwirkung mehr entfalten konnte (vgl. UA S. 34). Sander Schneider Dölp Berge r Bellay 2
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