5 StR 297/02 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 14. Januar 2003in der Strafsachegegenwegen versuchten Totschlags u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2003beschlossen:Der Antrag des Verteidigers Rechtsanwalt Z aufNachholung rechtlichen Gehörs wird abgelehnt. DerRevisionsverwerfungsbeschluß vom 21. Oktober 2002 bleibtaufrechterhalten.Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Schriftsatz, mit demder antragstellende Wahlverteidiger seine erneute Bevollmächtigungmitgeteilt hatte, ist erst am Tage der Senatsberatung, und zwar nachBeschlußfassung gemäß § 349 Abs. 2 StPO, beim Senat eingegangen. DerAngeklagte war im Revisionsverfahren auch nach Niederlegung desWahlmandats durch Rechtsanwalt Z durch den weiteren(Pflicht-)Verteidiger Rechtsanwalt M verteidigt. Diesem Verteidiger,der mit Revisionseinlegung eine eigene Revisionsbegründung angebrachthatte, war der Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts nach§ 349 Abs. 3 StPO mehr als zwei Wochen vor Beschlußfassung zugestelltworden. - 3 -Der Eingang der erneuten Verteidigermeldung am Tag der Beschlußfassunghat den Senat gleichwohl veranlaßt, die mit dem Antrag nach § 33a StPOangebrachte Gegenerklärung zum Verwerfungsantrag desGeneralbundesanwalts sachlich zu überprüfen. Das Vorbringen würde denSenat zu einer Abänderung seiner Sachentscheidung nach§ 349 Abs. 2 StPO nicht veranlassen.Harms Basdorf GerhardtBrause Schaal
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