5 StR 297/10 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 9. November 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Mordes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Novem-ber 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Dr. Brause, Richter Schaal, Richterin Dr. Schneider, Richter Prof. Dr. K366nig als beisitzende Richter, Richterin am Amtsgericht als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw344lte B. und S. als Verteidiger des Angeklagten A. , Rechtsanwalt K. als Verteidiger des Angeklagten M. , Rechtsanwalt 326. als Vertreter der Nebenkl344ger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkl344ger gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. Februar 2010 werden verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten der Rechtsmittel der Staats-anwaltschaft und die hierdurch den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Nebenkl344ger haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tra-gen. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e Das Schwurgericht hat den Angeklagten A. wegen dreier Verbrechen nach dem Bet344ubungsmittelgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn ferner vom Vorwurf des Mordes freigesprochen, soweit ihm zur Last liegt, am 5. M344rz 2007 326z. nach einem Streit durch einen Schuss in den Hinterkopf get366tet zu haben, um einen Konkurrenten im Streckmittelhandel aus dem Wege zu r344umen. Dagegen rich-ten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Vaters sowie der Tochter des Get366teten, die sich dem Verfahren als Nebenkl344ger angeschlos-sen haben. Die Staatsanwaltschaft beanstandet ferner, dass der Angeklagte A. von dem weiteren Vorwurf freigesprochen worden ist, im Anschluss an das T366tungsverbrechen den Angeklagten M. gen366tigt zu haben, im Keller seines Getr344nkeladens die Leiche des 326z. zu vergraben. 1 - 4 - Das Schwurgericht hat den Angeklagten M. wegen unerlaubten Be-sitzes einer halbautomatischen Selbstladewaffe 226 der Tatwaffe 226 zu einer Geldstrafe von 60 Tagess344tzen zu je 30 Euro verurteilt. Die dagegen gerichte-te Revision des Angeklagten hat der Senat im Beschlusswege gem344337 247 349 Abs. 2 StPO verworfen. Hinsichtlich dieses Angeklagten beanstandet die Re-vision der Staatsanwaltschaft, dass keine weitergehende tateinheitliche Verur-teilung wegen Strafvereitelung erfolgt ist. 2 Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkl344ger bleiben ohne Erfolg. 3 1. Das Schwurgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 4 5 a) Der Angeklagte A. verdiente seinen Lebensunterhalt als Streckmit-tel- und Rauschgifth344ndler in Berlin. Der Angeklagte M. betrieb dort seit 2004 mehrere Getr344nkel344den. Ihn verband eine Freundschaft mit 326z. , der im Fr374hjahr 2006 das Streckmittelgesch344ft von A. 374bernommen hatte. A. verlangte einige Monate sp344ter das Gesch344ft von 326z. zur374ck. Unter Vermittlung des Angeklagten M. , der betr344chtliche Erl366se aus dem Streckmittelgesch344ft bis M344rz 2007 im Keller seines Getr344nkeladens aufbe-wahrte, kam es im Herbst 2006 zu einer vorl344ufigen L366sung des Konfliktes: 326z. durfte weiter mit Streckmitteln handeln, musste die Gewinne jedoch mit A. teilen. Sp344testens im Februar 2007 verlangte A. allerdings die voll-st344ndige 334bergabe des Gesch344ftes und den R374ckzug des 326z. aus dem Streckmittelhandel. 6 326z. hatte in den Tagen vor dem 5. M344rz 2007 beschlossen, seine gesch344ftlichen Angelegenheiten in Deutschland zu kl344ren und anschlie337end in die T374rkei zu fahren, um ihm dort zustehendes Geld aus einem gescheiterten 7 - 5 - Drogengesch344ft einzufordern, an dem sich nicht ausschlie337bar auch der An-geklagte M. beteiligt hatte (UA S. 9). Zur Kl344rung des Streites mit A. wollte er sich zeitnah mit diesem treffen. 204 326z. wurde in den Abendstunden des 5. M344rz 2007 im Getr344n-keladen des Angeklagten M. durch einen gezielten Schuss in den Hinterkopf aus einer halbautomatischen Selbstladewaffe Kaliber 7,65 mm Browning get366-tet. Der Angeklagte M. verbrachte die Leiche noch am selben Abend in den Keller des Getr344nkeladens. Er verbreiterte und vertiefte das Loch, in welchem er zuvor die Geldbetr344ge f374r A. und 326z. aufbewahrt hatte, rollte die Lei-che hinein und bedeckte sie mit Sand. Die Tatwaffe versteckte er im Keller. Drei Tage sp344ter vergrub er 226 an anderer Stelle 226 auch die Waffe im Keller und 374berzog den Kellerboden dort, wo er Leiche und Waffe vergraben hatte, mit einer d374nnen Betonschicht223 (UA S. 10). 8 9 b) Ein Cousin des Get366teten erstattete im Mai 2007 eine Vermisstenan-zeige. M. wurde als Zeuge vernommen. Er bekundete 226 wie gegen374ber dem Anzeigeerstatter und einem Freund des Get366teten 226, 374ber den Verbleib von 326z. nichts zu wissen. Im Februar 2009 gewann der Vater des Get366te-ten aus einem Gespr344ch mit dem Angeklagten M. die 334berzeugung, dass sein Sohn entweder von A. oder von M. get366tet worden sei. Er wandte sich an die Polizei. Die Mordkommission vernahm den Angeklagten M. am 14. Februar 2009 zun344chst als Zeugen. Zu einem weiteren Vernehmungster-min am 19. Februar 2009 erschien M. in Begleitung seines Verteidigers. Aufgrund seines auff344lligen Aussageverhaltens wurde er als Mordgehilfe er-fasst. W344hrend einer weiteren Beschuldigtenvernehmung am 21. Febru-ar 2009 wurde der Getr344nkeladen mit Leichensp374rhunden durchsucht, was M. mitgeteilt worden war. Dieser gestand nun, die Leiche und die Waffe ver-graben zu haben, und belastete A. unter Angabe weiterer Einzelheiten in zwei nachfolgenden Vernehmungen als T344ter. Diese Angaben hat die Staats-anwaltschaft zur Grundlage der Mordanklage gegen A. genommen, die vom Schwurgericht unver344ndert zur Hauptverhandlung zugelassen worden ist. - 6 - c) Der Angeklagte A. hat in der Hauptverhandlung geschwiegen. Der Angeklagte M. hat 374ber eine durch seinen Verteidiger verlesene Erkl344rung ausgef374hrt, dass der Inhalt seiner polizeilichen Vernehmungen zutreffend sei. Am letzten Verhandlungstag hat er 374ber seinen Verteidiger erkl344rt, er scheue die Beantwortung von Fragen nicht, soweit es nur um seine Person ginge; er habe sich dennoch entschieden, weiterhin keine Fragen zu beantworten, weil Unschuldige und unbeteiligte Dritte zu Schaden kommen k366nnten, wenn er spreche (UA S. 5). 10 d) Das Landgericht hat in Anwendung des Zweifelssatzes zugunsten des Angeklagten A. angenommen, dass M. der T344ter gewesen sei, und zugunsten des Angeklagten M. , dass A. der Sch374tze gewesen sei, der zudem M. zur Beseitigung der Leiche und der Waffe gen366tigt habe (UA S. 11). 11 12 e) Die Schwurgerichtskammer hat in ihrer Beweisw374rdigung mehrere den Angeklagten A. belastende Umst344nde herausgestellt: Er habe 374ber ein 204erstklassiges223 Motiv verf374gt, 326z. zu t366ten. Insoweit habe der Zeuge Bi. die Bekundungen des M. best344tigt (UA S. 52 f.). Die Aussagen des M. wiesen eine Reihe von Kennzeichen auf, die f374r eine erlebnisbegr374ndete Schilderung spr344chen. Er habe ein komplexes Geschehen mit einer Vielzahl von Einzelheiten geschildert, die sich nahtlos ineinander f374gten und zu einer bildhaften Schilderung f374hrten. 13 f) Das Landgericht hat in seine W374rdigung aber auch Umst344nde einbe-zogen, die nach seiner Auffassung Zweifel am Wahrheitsgehalt der Bekun-dungen des Angeklagten M. begr374nden, namentlich Folgendes: 14 Als seltsam und nicht ohne weiteres verst344ndlich hat das Landgericht das 334berlassen der mit Spuren des A. behafteten Tatwaffe in der Obhut des M. bewertet. Mehrere von M. behauptete 304u337erungen gegen374ber Zeugen 15 - 7 - nach der Tat wurden von diesen nicht best344tigt (UA S. 64 bis 66). Schlie337lich konnte das Landgericht nicht ausschlie337en, dass auch zwischen M. und 326z. ein Konflikt um Geldforderungen bestand (UA S. 53 f.). Zweifel von gro337em Gewicht an der Glaubhaftigkeit der Angaben des M. haben sich f374r das Landgericht aus dessen Beschreibung des entschei-denden Moments f374r den weiteren Verlauf des Streits zwischen A. und 326z. , n344mlich des Wechsels der Waffengewalt von dem gut trainierten, vor der Gef344hrlichkeit des A. gewarnten 326z. auf den wesentlich 344lteren A. , ergeben. Die Darlegungen seien insoweit au337ergew366hnlich blass (UA S. 61). Gerade in diesem Punkt h344tte in der Hauptverhandlung eine ein-gehende Befragung des Angeklagten M. und gegebenenfalls eine Nachstel-lung des Geschehens anhand seiner Angaben nahe gelegen. Aufgrund seines 226 auch sonst hinsichtlich der Bedrohung zumindest fraglichen und wenig nachvollziehbaren (UA S. 68) 226 Aussageverhaltens sei dies nicht m366glich ge-wesen (UA S. 61 f.). 16 17 g) Das Schwurgericht hat nach einer Gesamtabw344gung aller Umst344nde nicht ausschlie337en k366nnen, 204dass M. selbst (m366glicherweise nach ei-nem von 326z. initiierten Streit) geschossen hat und sp344ter versuchte, A. zu belasten, um den Tatverdacht von sich abzuwenden. Dabei handelt es sich nicht um 202abstrakte222 oder 202theoretische222 Zweifel, sondern um ein Alterna-tivgeschehen, das im Ergebnis zwar nicht wahrscheinlich, aber eben aufgrund konkreter Zweifel an der Aussage des M. als m366glich angesehen werden muss223 (UA S. 69). 2. Die von den Revisionen jeweils mit der Sachr374ge angegriffene Be-weisw374rdigung des Schwurgerichts h344lt der sachlichrechtlichen 334berpr374fung stand. 18 Spricht das Tatgericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner T344terschaft nicht zu 374berwinden vermag, so ist das durch das Revisionsge- 19 - 8 - richt grunds344tzlich hinzunehmen, da die Beweisw374rdigung Sache des Tatge-richts ist. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt nur, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Be-weisw374rdigung widerspr374chlich, unklar oder l374ckenhaft ist, wenn sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungss344tze verst366337t oder das Gericht 374berspannte Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche 334berzeu-gungsbildung gestellt hat. Aus den Urteilsgr374nden muss sich auch ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtw374rdigung eingestellt wurden (vgl. Brause NStZ-RR 2010, 329, 330 f. m.N.). Solche Fehler vermag der Senat dem Urteil des Landgerichts nicht zu entnehmen. 20 a) Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsan-waltschaft macht mit ihrem zentralen Angriff geltend, das Schwurgericht habe 374berspannte Anforderungen an seine 334berzeugungsbildung gestellt, indem es 226 zusammenfassend bewertet (UA S. 69) 226 die alternative Tatbegehung durch M. im Ergebnis zwar als nicht wahrscheinlich, aber aufgrund konkreter Zwei-fel an der Aussage des M. als m366glich angesehen habe. aa) Diese Bewertung steht indes im Einklang mit dem zutreffenden Verst344ndnis des 247 261 StPO. 204Der vom Gesetz verwendete Begriff der 334ber-zeugung schlie337t die M366glichkeit eines anderen, auch gegenteiligen Sachver-halts nicht aus; vielmehr geh366rt es gerade zu ihrem Wesen, dass sie sehr h344u-fig dem objektiv m366glichen Zweifel ausgesetzt bleibt. Denn im Bereich der vom Tatrichter zu w374rdigenden Tatsachen ist der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit ein absolut sicheres Wissen 374ber einen Tathergang, dem gegen374ber andere M366glichkeiten seines Ablaufs unter allen Umst344nden ausscheiden m374ssten, verschlossen. Es ist also die f374r die Schuldfrage ent-scheidende, ihm allein 374bertragene Aufgabe des Tatrichters, ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln und nur seinem Gewissen verantwortlich zu pr374fen, ob er die an sich m366glichen Zweifel 374berwinden und sich von einem bestimm-ten Sachverhalt 374berzeugen kann oder nicht223 (BGHSt 10, 208, 209). Einen 21 - 9 - Grad von Wahrscheinlichkeit der T344terschaft des A. , der ihm die 334berwin-dung von Zweifeln an dessen Schuld gestattet h344tte, hat das Schwurgericht nicht angenommen. bb) Dies geschah rechtsfehlerfrei auf der Grundlage der gebotenen er-sch366pfenden und fehlerfreien Auswertung der vorhandenen Erkenntnismittel (vgl. BGHSt 10, 208, 211; BGHR StPO 247 261 Beweisw374rdigung unzureichen-de 20). Die Revisionen 374bersehen, dass das Schwurgericht bei der W374rdigung von Qualit344tsm344ngeln in den Bekundungen des M. die von diesem Ange-klagten durch sein Aussageverhalten vereitelte konfrontative Befragung mit in die Bewertung einzubeziehen hatte (vgl. BGHSt 51, 150, 157 m.w.N.). Gerade hinsichtlich des vom Schwurgericht zu Recht als bedeutsam bewerteten Ab-schnitts des Tatgeschehens, des zudem besonders blass geschilderten Waf-fenwechsels, durfte es insoweit eine markante Schw344che den der Aussage des M. im 334brigen entnommenen bedeutsamen belastenden Angaben ent-gegenstellen. 22 23 b) Soweit die Revision der Staatsanwaltschaft die Beweisw374rdigung als selektiv, l374ckenhaft und teilweise widerspr374chlich bewertet, zeigt sie keine sachlichrechtlichen Fehler auf. Dem Revisionsgericht ist es verwehrt, Details aus dem Rand- und Nachtatgeschehen, denen das Schwurgericht in geringem Umfang eine Beein-tr344chtigung der Aussagequalit344t des Angeklagten M. entnommen hat, an-ders zu bewerten (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2010 226 5 StR 319/10 m.w.N.). Solches setzt die Revision mit ihrer Kritik indes voraus. Die Annah-men des Schwurgerichts, aus denen es gefolgert hat, die Aussagen des An-geklagten M. seien wenig plausibel, haben als m366gliche, auf der Grundlage l374ckenlos bewerteter Feststellungen gezogene Schl374sse des Tatgerichts in der Revisionsinstanz Bestand. Die Grenze der Denkfehlerhaftigkeit wird vom Landgericht in seiner Beweisw374rdigung an keiner Stelle 374berschritten. 24 - 10 - 3. Danach haben der Freispruch des Angeklagten A. und die lediglich begrenzte Verurteilung des Angeklagten M. Bestand. Eine Postpendenz-verurteilung des Angeklagten M. wegen Strafvereitelung war bei der zwei-felhaften Vortatbeteiligung hier nicht m366glich. 25 Basdorf Brause Schaal Schneider K366nig
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