5 StR 297/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 1. August 20 1 2 in der Strafsache gegen wegen Betruges hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2012 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gege n den Beschluss des Senats vom 5. Juli 2012 wird auf dessen Kosten zurüc k- gewiesen . G r ü n d e Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat weder zum Nac h- teil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht g ehört worden wäre, noch beruht die Entscheidung des Senats darauf, dass er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten überga n- gen hat . Die im nachgereichten Schri ftsatz des neuen Verteidigers vom 23. Juli 2012 vorgetragenen Gesichtspunkte sind vom Se nat bereits bei se i- ner Entscheidung erwogen wor den; sie führen aber im Ergebnis zu keiner anderen Beurteilung. Basdorf Raum Schaal Dölp Bellay 1
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