5 StR 297/13 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 22. Oktober 2013 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Okt o- ber 2013 , an de r teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Prof. Dr. Sander, Richterin Dr. Schneider, Richter Dölp, Richter Prof. Dr. König als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt H. als Ve rteidiger, Rechtsanwalt B . als Nebenklägervertreter, Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 1. November 2012 a uf - gehoben, soweit das Landgericht das Verfahren hinsichtlich der Tatvorwürfe 1 bis 5 der Anklageschrift der Staatsanwal t- schaft Frankfurt (Oder) vom 13. November 2007 eingestellt hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entsche idung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. Von Rechts wegen G r ü n d e Die zugelassene Anklage legt dem Angeklagten u.a. sexuellen Mis s- brauch eines Kindes in fünf Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen (Tatvorwürfe 1 bis 5 der Anklage), zur Last. Nachdem insoweit wiederholt nach § 206a StPO ergangene Einste l- lungsbeschlüsse des Landgerichts in der Beschwerdeinstanz aufgehoben worden waren , hat das Landgericht die Tatvorwürfe 1 bis 5 nunmehr durch das angefochtene Urteil eingestellt, weil die Anklageschrift entgegen der letzten Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts insofern nicht den Anforderungen des § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO g enüge. Allein hierauf hat die Staatsanwaltschaft ihre Revision beschränkt. Eine weitergehende Verfa h- 1 - 4 - renseinstellung und die Freisprechung des Angeklagten von weiteren Ta t- vorwürfen wird nicht mehr angefochten. Im Umfang der Durchführung hat das Rechtsmit tel der Staatsanwal t- schaft Erfolg. Ein Verfahrenshindernis liegt nicht vor. Die Anklage konkret i- siert die Tatvorwürfe 1 bis 5 noch hinreichend und ist insoweit wirksam. Bei einer Vielzahl sexueller Übergriffe gegenüber Kindern, die häufig so auch im vorliegenden Fall erst nach längerer Zeit angezeigt werden, ist eine Individualisierung nach Tatzeit und exaktem Geschehensablauf of t- mals nicht möglich. Das darf einer Anklageerhebung nicht entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs e rfüllt die Anklageschrift in diesen Fällen bereits dann ihre Umgrenzungsfunktion, wenn sie den Ve r- fahrensgegenstand durch den zeitlichen Rahmen der Tatserie, die Nennung der Höchstzahl der nach dem Anklagevorwurf inn erhalb dieses Rahmens begangenen Taten, das Tatopfer und die wesentlichen Grundzüge des Ta t- geschehens bezeichnet (vgl. BGH, Urteile vom 11. Januar 1994 5 StR 682/93, BGHSt 40, 44, 46 f.; vom 29. Juli 1998 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153, 154 f. mwN). Diesen Anforderungen wird die Anklage noc h gerecht. Sie geht davon aus, dass es in den Tatzeiträumen zu einer Vielzahl ähnlicher sexueller Übergriffe des Angeklagten auf seine Tochter C . gekommen ist. Die Staatsanwaltschaft hat deshalb unter Bezeichnung des Opfers, des Tato r- tes und der Tat zeiträume nur Taten angeklagt, die sich in ihrer konkreten Ausführungsart unterscheiden. Die individualisierenden Merkmale lassen trotz der zum Teil langen Tatzeiträume konkrete Lebenssachverhalte erke n- nen und die Taten von anderen möglichen Übergriffen abgrenzen. Dass die Taten auch etwa detailreicher hätten dargestellt werden können (vgl. wesen t- liches Ergebnis der Ermittlungen, S. 20 der Anklageschrift) steht dem nicht entgegen. Eine Begrenzung der Anklage auf den Initialfall und jeweils einen Fall mit einer weitergehenden, je individuell unterschiedlichen Modalität hat 2 3 4 - 5 - worauf das Oberlandesgericht in seiner Beschwerdeentscheidung zu Recht hingewiesen hat zur Folge, dass nach einem Sachurteil auf der Grundlage dieser Anklage auch für weitere gleicha rtige oder ähnliche Taten in Anwe n- dung des Zweifelsgrundsatzes von einem Strafklageverbrauch auszugehen sein wird. Eine Verurteilung wegen eines tateinheitlichen Vergehens nach § 174 StGB wird nach dem Zweifelsgrundsatz nur dann möglich sein, wenn sich sicher feststellen lässt, dass die entsprechende individualisierte Tat nach dem 9. Juni 1999 begangen worden ist (vgl. zur Verjährung S. 21 der Ankl a- geschrift). Basdorf Sander Schneider Dölp König 5
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