5 StR 298/03 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 29. Juli 2003in der Strafsachegegen1.2.wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2003beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten G wird dasUrteil des Landgerichts Berlin vom 24. Januar 2003,soweit es ihn betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO im Aus-spruch über die Rechtsfolgen der Tat mit den zugehö-rigen Feststellungen aufgehoben.2. Die weitergehende Revision des Angeklagten G sowie die Revision des Angeklagten A gegen dasgenannte Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO alsunbegründet verworfen.Der Angeklagte A hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneutenVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kostender Revision des Angeklagten G , an eine alsSchwurgericht zuständige Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.G r ü n d e Das Landgericht hat die Angeklagten A und G wegen ver-suchten Totschlags in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung verurteilt.Gegen den Angeklagten A hat es eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren undneun Monaten, gegen den Angeklagten G eine solche von sieben Jah-ren verhängt. Bei der Strafzumessung ist der Tatrichter bei beiden Ange- - 3 -klagten von einem unzutreffenden Strafrahmen (§ 226 Abs. 1 StGB inkon-sequent ohne Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB an-stelle von § 212 Abs. 1 StGB mit doppelter Milderung nach § 49 Abs. 1i. V. m. §§ 21, 23 StGB) ausgegangen.1. Die Revision des Angeklagten A ist unbegründet. Der Senat kannhier angesichts der sonstigen Strafzumessungserwägungen, auch unter Be-rücksichtigung der erheblichen Tatfolgen, im Ergebnis mit dem Generalbun-desanwalt ausschließen, daß die Anwendung des zutreffenden Strafrahmenskonkret zu einer milderen Bestrafung des Angeklagten hätte führenkönnen. Die gegen den Angeklagten verhängte Strafe orientiert sich wederam Mindestmaß noch am Höchstmaß des Strafrahmens (zu ähnlichenFällen vgl. etwa BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Strafrahmenverschiebung 1;BGHR StGB § 46 Abs. 1 Strafhöhe 17; BGH, Beschl. vom 18. April 1996 4 StR 161/96; vom 17. März 1998 5 StR 55/98; vom 22. Juli 1998 2 StR 234/98 und vom 13. Dezember 2001 4 StR 448/01).2. Im Hinblick auf den Angeklagten G leidet der Rechtsfolgen-ausspruch an einem sachlichrechtlichen Mangel, weil sich das Landgericht was der Beschwerdeführer beanstandet nicht mit der Frage einer Unter-bringung dieses Angeklagten in der Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) ausein-andergesetzt hat. Zur Tatzeit bestand bei dem Angeklagten eine Blutalkohol-konzentration von maximal 2,74 (UA S. 15, 44). In den Monaten bis zuseiner Festnahme steigerte sich der Alkoholkonsum des Angeklagten zeit-weise auf einen Umfang von bis zu einer Flasche Whiskey täglich. Er erlittwiederholt Trinkkontrollverluste. In Abstinenzphasen bildete sich eine mildeEntzugssymptomatik bei ihm aus (UA S. 8). Nach den Ausführungen despsychiatrischen Sachverständigen ist bei dem Angeklagten ... bereits vomVorliegen einer Alkoholabhängigkeit auszugehen (UA S. 44).Der Tatrichter wird hiernach die Frage einer Unterbringung in der Ent-ziehungsanstalt (§ 64 StGB) zu prüfen haben. - 4 -Der Senat kann nicht ausschließen, daß der Tatrichter im Falle einerAnordnung der Maßregel (§ 64 StGB) die Strafe milder bemessen hätte, zu-mal sich bei diesem Angeklagten die Strafe der bei richtiger Strafrahmenbe-stimmung maßgeblichen Höchststrafe stärker annähert als beim Mitange-klagten. Deshalb hebt der Senat auch den Strafausspruch gegen den Ange-klagten G auf.3. Der Senat verweist die Sache im Umfang der Aufhebung gemäß§ 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO an eine als Schwurgericht zuständige Straf-kammer des Landgerichts zurück, da sich das weitere Verfahren nur nochgegen den erwachsenen Angeklagten G richtet (BGHSt 35, 267).Basdorf Häger GerhardtBrause Schaal
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