5 StR 298/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 4. Juli 2012 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2012 beschlossen: Die Revision de s Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Gö ttingen vom 3. April 2012 wird mit folgender Ma ß- gabe nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verwor fen: Wegen der Fälle A II 2 i (L . ), A II 2 x (M . ) und A II 2 y (F . ) wird der Angeklagte jeweils zu einer Fr eiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Damit holt der Senat entsprechend dem Antrag des Generalbundesa n- walts die von dem Tatgericht versehentlich unterlassene Strafbestimmung in diesen Fällen nach, indem er die nie d- rigste mögliche Freiheitsstrafe verh ängt. D er Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Basdorf Schaal Dölp König Bellay
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