BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 298/14 vom 15. Juli 2014 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2014 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan dgerichts Br e- men vom 20. Dezember 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbe gründet verworfen , dass die in den Niederlanden e r- littene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Freiheit s- strafe angerechnet wird (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB ; § 354 Abs. 1 StPO analog ) . Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Basdorf Sander Schneider Dölp König
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