5 StR 299/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 14. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2010 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Dresden vom 11. Januar 2010 nach 247 349 Abs. 4 StPO in den Gesamtstrafausspr374chen und im Ausspruch 374ber den Teilvorwegvollzug der Freiheitsstrafe vor der Ma337-regel aufgehoben. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat gegen den Angeklagten 226 unter rechtskr344ftiger Teilfreisprechung 226 wegen bewaffneten Handeltreibens mit Bet344ubungsmit-teln in nicht geringer Menge, unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmit-teln in nicht geringer Menge in acht F344llen und unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln zwei Gesamtfreiheitsstrafen (zwei Jahre 226 unter Ein-beziehung von Einzelstrafen aus einem Berufungsurteil des Landgerichts Dresden vom 11. April 2006 226 sowie f374nf Jahre) verh344ngt. Das Landgericht hat ferner zwei Monate der ersten Gesamtfreiheitsstrafe wegen rechts-staatswidriger Verfahrensverz366gerung f374r vollstreckt erkl344rt und die Unter-bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet, wobei insgesamt ein Jahr und sechs Monate aus den Gesamtfreiheitsstrafen vorab 1 - 3 - zu vollstrecken seien. Die Revision des Angeklagten hat lediglich zur (mehr-fachen) Gesamtstrafbildung Erfolg. Im 334brigen ist das Rechtmittel unbegr374n-det gem344337 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Zu den Verfahrensr374gen bemerkt der Senat erg344nzend, insoweit abweichend von der Begr374ndung im Verwerfungsantrag des Generalbun-desanwalts: 2 Die auf Verletzung des 247 265 Abs. 3 StPO gest374tzte Verfahrensr374ge scheitert an 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Der Beschwerdef374hrer hat eine voll-st344ndige Mitteilung der zwei Monate vor dem rechtlichen Hinweis erfolgten Verfahrensvorg344nge aus der Hauptverhandlung unterlassen (Protokollband Bl. 89), aus denen die Strafkammer bei der Ablehnung des Aussetzungsan-trags die gen374gende Vorbereitung der Verteidigung abgeleitet hat. In der Sa-che w374rde der Senat aus 247 265 Abs. 3 StPO hier keinen unbedingten An-spruch auf Aussetzung der Hauptverhandlung herleiten, die im 334brigen nahe liegend mit Abtrennung des Verfahrens in dem allein betroffenen Einzelfall zu verbinden gewesen w344re. Anders als in dem weitaus gewichtigeren Fall des 2. Strafsenats in BGHSt 48, 183 d374rfte bei dem hier in Frage stehenden 334bergang von 247 29a BtMG auf die Qualifikation des 247 30a BtMG in einem von mehr als zehn angeklagten F344llen eine angemessene Unterbrechung der Hauptverhandlung in sachgerechter erweiterter Auslegung der Verfahrens-vorschrift als ausreichend anzusehen sein (vgl. Meyer-Go337ner, StPO, 53. Aufl. 247 265 Rdn. 37). 3 2. Sachlichrechtlich sind Schuldspr374che, Einzelstrafausspr374che, Strafabschlag und Ma337regelausspruch rechtsfehlerfrei. Indes hat die Straf-kammer 247 55 StGB rechtsfehlerhaft angewendet. Nicht das genannte Beru-fungsurteil bildete eine Z344sur, sondern das nach Begehung der darin abgeur-teilten Taten ergangene Urteil des Amtsgerichts Kamenz vom 25. Mai 2004, hinsichtlich dessen Geldstrafe die Berufungsstrafkammer aber nach 247 53 Abs. 2 Satz 2 StGB von einer Gesamtstrafbildung abgesehen hatte (UA 4 - 4 - S. 10; vgl. Fischer, StGB, 57. Aufl. 247 55 Rdn. 9a mit Rspr.-Nachw.). An dieser Z344surwirkung 344ndern zwischenzeitliche Geldstrafenvollstreckungen mangels Erledigung der Freiheitsstrafe nichts, weil die untereinander gesamtstraff344hi-gen Sanktionen als Einheit zu betrachten sind (BGH, Beschluss vom 15. September 2010 226 5 StR 325/10). Da sp344ter vor Beendigung der gesam-ten Tatserie gegen den Angeklagten verh344ngte Geldstrafen nach den Fest-stellungen erledigt sind (UA S. 12 f.), h344tte aus allen Einzelstrafen eine einzi-ge Gesamtfreiheitsstrafe gebildet werden m374ssen. Es liegt zwar eher fern, dass diese milder ausfallen k366nnte als die nach 247 358 Abs. 2 Satz 1 StPO nun ma337gebliche Obergrenze von sechs Jahren und sieben Monaten (Sum-me der beiden bislang verh344ngten Gesamtfreiheitsstrafen abz374glich der Stra-fe aus dem Berufungsurteil, hinsichtlich dessen rechtsfehlerhaft eine Einbe-ziehung erfolgt ist und nunmehr ein Widerruf der Strafaussetzung droht, vgl. UA S. 11). Der Senat kann dies indes, entgegen der Ansicht des General-bundesanwalts, nicht im Sinne fehlender Beschwer sicher ausschlie337en. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem blo337en Subsumtionsfehler nicht. Die Anrechnung von zwei Monaten wegen 374berlanger Verfahrens-dauer bleibt aufrecht erhalten, nunmehr bezogen auf die neu zu bildende einheitliche Gesamtfreiheitsstrafe. Ein Vorwegvollzug vor der Ma337regel nach 247 64 StGB, der hinsichtlich der bisherigen Gesamtstrafen zutreffend ange-ordnet war (UA S. 105), w344re gemessen an der H366he der neuen Gesamtfrei- 5 - 5 - heitsstrafe neu zu bestimmen, wird sich indes aufgrund der zwischenzeitlich weiter vollzogenen Untersuchungshaft wohl er374brigen (vgl. Fischer aaO 247 67 Rdn. 9a). Basdorf Brause Schaal K366nig Bellay
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