5 StR 299/10 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 14. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Okto-ber 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Dr. Brause, Richter Schaal, Richter Prof. Dr. K366nig, Richter Bellay als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 11. Januar 2010 wird verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat gegen den Angeklagten 226 unter rechtskr344ftiger Teilfreisprechung 226 wegen bewaffneten Handeltreibens mit Bet344ubungsmit-teln in nicht geringer Menge, unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmit-teln in nicht geringer Menge in acht F344llen und unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln zwei Gesamtfreiheitsstrafen (zwei Jahre 226 unter Ein-beziehung von Einzelstrafen aus einem Berufungsurteil des Landgerichts Dresden vom 11. April 2006 226 sowie f374nf Jahre) verh344ngt. Das Landgericht hat ferner zwei Monate der ersten Gesamtfreiheitsstrafe wegen rechts-staatswidriger Verfahrensverz366gerung f374r vollstreckt erkl344rt und die Unter-bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet, wobei insgesamt ein Jahr und sechs Monate aus den Gesamtfreiheitsstrafen vorab zu vollstrecken seien. Hiergegen richtet sich die vom Generalbundesanwalt teilweise vertretene, mit der Sachr374ge gef374hrte Revision der Staatsanwalt-schaft, die beschr344nkt ist auf die Strafrahmenwahl im Fall II.2d der Urteils-gr374nde (247 30a BtMG), den Schuldspruch im Fall II.2f der Urteilsgr374nde 226 betreffend den Ausschluss einer Qualifikation nach 247 30a BtMG auch in - 4 - diesem Fall 226 sowie konsequent auf die zweite Gesamtstrafe. Das Rechts-mittel bleibt erfolglos. Angesichts der vergleichsweise geringen Gef344hrlichkeit des 374berdies nicht eingesetzten zeigefingerlangen Taschenmessers ist die Strafrahmen-wahl im Fall II.2d (247 30a Abs. 3 BtMG, UA S. 99 f.) ersichtlich ermessensfeh-lerfrei. Jedenfalls in Bezug auf die H366chststrafe gilt die Obergrenze des 247 30a Abs. 3 BtMG (vgl. BGH StraFo 2010, 395). 2 Die Beweisw374rdigung, mit der sich die Strafkammer von den Voraus-setzungen der Qualifikation nach 247 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG im Fall II.2f wegen Mitf374hrens desselben Taschenmessers nicht zu 374berzeugen vermocht hat (UA S. 72 f.), ist vor dem Hintergrund mangelnder polizeilicher Dokumentati-on einer entsprechenden Sicherstellung rechtsfehlerfrei. Dass die Strafkam-mer auch die insoweit selbstbelastende Einlassung f374r eine sichere Feststel-lung der Qualifikationsvoraussetzungen nicht als ausreichend erachtet hat, ist angesichts der wechselnden und insgesamt als g344nzlich unzuverl344ssig bewerteten Angaben des Angeklagten (vgl. nur UA S. 35) hinzunehmen. Im 334brigen liegt im Blick auf 247 30a Abs. 3 BtMG fern, dass die Annahme einer Qualifikation Auswirkungen auf die H366he der hier verh344ngten Einsatzstrafe von vier Jahren Freiheitsstrafe gehabt h344tte. 3 - 5 - Die fehlerhafte Bildung zweier Gesamtstrafen hat der Senat mit Be-schluss vom heutigen Tag auf die Revision des Angeklagten beanstandet, so dass die Frage einer Anwendbarkeit des 247 301 StPO obsolet ist. 4 Basdorf Brause Schaal K366nig Bellay
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