BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 299/14 vom 15. Juli 2014 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2014 beschlossen: Die Revision des Angekla gten gegen das Urteil des Landgerichts Br e- men vom 5. März 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO entsprechen d dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 23. Juni 2014 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen , dass die in Bulgarien erlittene Aus lieferungshaft im Ve rhältnis 1: 1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB, § 354 Abs. 1 StPO an a- log). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Basdorf Sander Schneider Dölp König
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