5 StR 3/00 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 2. August 2000 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Steuerhinterziehung u. a. 2 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. August 2000 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten D und Di gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 22. Juli 1999 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegrü n - det verworfen. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. G r ü n d e Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufgedeckt. Der Erört e - rung bedarf lediglich folgendes: 1. Soweit die Revisionen der Angeklagten Fehler bei der Zuordnung der von dem Angeklagten D und seinem Bruder L in der GdbR D /Di erzielten Schwarzeinnahmen auf die beiden Brüder bea n - standen, zeigen sie keine die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Für die Personengesellschaft waren von den Geschäftsführern (vgl. § 34 AO) einheitliche Gewerbesteuer- (§ 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG) und Umsatzsteue r - erklärungen (§§ 2, 18 UStG) sowie Erklärungen zur einheitlichen und geso n - derten Feststellung des gesamten der Einkommensteuer unterliegenden G e - sellschaftsgewinns (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 lit a, § 179 Abs. 2 AO) abzugeben. Auf die Frage, in welcher Höhe jeder der beiden Brüder die Schwarzeinna h - men letztlich behalten sollte, kommt es hierbei nicht an. Soweit das Landg e - richt auf die Abgabe unrichtiger bzw. unvollständiger Einkommensteuererkl ä - rungen durch die Angeklagten abgestellt hat, ist zwar die Feststellung der auf 3 den Angeklagten D entfallenden Gewin nanteile nicht entbehrlich. Insoweit ist jedoch die Beweiswürdigung des Landgerichts, das die Besteu e - rungsgrundlagen in zulässiger Weise durch Schätzung (vgl. hierzu BGHSt 36, 320, 328; 38, 186, 193; 40, 374, 376) ermittelt hat, rechtlich nicht zu beanstanden. 2. Soweit das Landgericht bei der Einkommensteuerhinterziehung für das Jahr 1991 von einem geringfügig zu hohen Hinterziehungsschaden au s - gegangen ist, weil es bei der Berechnung der Steuerverkürzung als Ve r - gleichsbetrag nicht den von der Betriebsprüfung festgestellten erhöhten G e - winn (vgl. UA S. 18) herangezogen hat, schließt der Senat angesichts der insgesamt milden Strafen aus, daß sich dies im Strafmaß ausgewirkt hat. Harms Basdorf Gerhardt Raum Bra use
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