5 StR 300/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25. Juli 2001 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2001 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Februar 2001 hinsichtlich der Anordnung des Verfalls nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den A ngeklagten wegen unerlaubten Handeltre i - bens mit Kokain in nicht geringer Menge in vier Fällen unter Einbeziehung einer anderweitig verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu einer G e - samtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und den Verfall eines Geldbetrages von 237.500 DM angeordnet. Mit der allein erh o - benen Sachrüge erzielt die Revision einen (vorläufigen) Teilerfolg hinsich t - lich der Anordnung des Verfalls. Im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Das Lan dgericht hat einen Geldbetrag in Höhe der aus den Rausc h - giftgeschäften erzielten Gesamteinnahmen des Angeklagten berechnet - 3 - aus 211.500 DM Kaufpreis zuzüglich 26.000 DM Gewinn als Wertersatz gemäß § 73a Satz 1 StGB für verfallen erklärt. Dies begegnet im Ansatz ke i - nen rechtlichen Bedenken, weil bei Rauschgiftgeschäften nach dem Brutt o - prinzip der Verkaufserlös insgesamt ohne Abzug des Einkaufspreises und weiterer Aufwendungen für verfallen zu erklären ist (vgl. BGHR StGB § 73 Erlangtes 1; Franke/Wienroeder BtmG 2. Aufl. § 33 Rdn. 35; W. Schmidt in LK 11. Aufl. § 73c Rdn. 4). Die Strafkammer hat aber nicht geprüft, ob von einer Anordnung des Verfalls nach § 73c Abs. 1 StGB abzusehen ist (vgl. BGHR StGB § 73c Härte 3, 4, 5). Hinsichtlich des im Vermögen des Angeklagten nicht mehr vorhandenen Kaufpreises kommt die Feststellung einer unbilligen Härte als Ermessensentscheidung nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB in Betracht (vgl. BGHR StGB § 73c Härte 5). Dabei wird auf die weiter aufzuklärenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten und darauf abzustellen sein, daß der Angeklagte Verbindlichkeiten aus illegalen Rauschgiftgeschäften erfüllt hat (vgl. dazu W. Schmidt aaO § 73c Rdn. 9, 12; zu den weiteren Einwänden der Revision vgl. auch BGH, Urteil vom 13. Juni 2001 3 StR 131/01 ). Tepperwien Häger Basdorf Gerhardt Brause
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