5 StR 300/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 19. August 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren r344uberischen Diebstahls u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. August 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Hamburg vom 26. Februar 2008 wird mit der Ma337gabe (247 349 Abs. 4 StPO) nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374n-det verworfen, dass die Anordnung des Vorwegvollzugs ent-f344llt. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. G r 374 n d e 1 Die Anordnung 374ber die Vollstreckungsreihenfolge von Strafe und Ma337regel hat keinen Bestand. Das Landgericht ist sachverst344ndig beraten davon ausgegangen, dass die Therapie beim Angeklagten zwei Jahre dau-ern wird. Den Vorwegvollzug hat es auf ein Jahr bestimmt, um nach der The-rapie die Bew344hrungsaussetzung des dann verbleibenden Strafrests zu er-m366glichen. Hierbei hat es aber rechtsfehlerhaft nicht auf den f374r diese Ent-scheidung gem344337 247 67 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. 247 67 Abs. 5 Satz 1 StGB ma337-geblichen Vollstreckungsstand der Halbstrafenverb374337ung abgestellt, sondern auf die Verb374337ung von drei Vierteln der Gesamtdauer der beiden gegen ihn zu vollstreckenden Freiheitsstrafen. Im Hinblick auf die bisher verb374337te Un-tersuchungshaft w374rde jeder weitere Vorwegvollzug der Halbstrafenausset-zung 226 dar374ber hinaus aber auch der Strafaussetzung nach zwei Dritteln der verb374337ten Strafe 226 zuwider laufen. Entsprechend 247 354 Abs. 1 StPO kann - 3 - der Senat selbst auf den Wegfall der Anordnung 374ber den Vorwegvollzug entscheiden (vgl. BGH NStZ 2008, 213). Basdorf Raum Schaal Roggenbuck Schneider
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