5 StR 300/10 (alt: 5 StR 392/07) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 4. August 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2010 beschlossen: Die Revision des Nebenkl344gers gegen das Urteil des Land-gerichts Berlin vom 25. Januar 2010 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die Beweisantragsr374ge ist unzul344ssig (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Be-schwerdef374hrer tr344gt nicht vor, was die von ihm erwarteten Ermittlungen des Gerichts hinsichtlich der noch zu erforschenden Anschrift des benannten Zeugen ergeben h344tten (vgl. BGHSt 40, 3, 5). Brause Solin-Stojanovi Schaal J344ger K366nig
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