5 StR 300/11 (alt: 5 StR 489/10) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 16. August 2011 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 2011 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Berlin vom 15. März 2011 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgeh o ben. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat nachdem der Senat mit Beschluss vom 22. N o- vember 2010 die Sac he im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben hatte g e- gen den Angeklagten (wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung) nunmehr eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verhängt. Die hiergegen ge richtete Rev i- sion des Angeklagten führt wiederum zur Aufhebung des Strafausspruchs. 1. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass auch L e- bensumstände des Ang e klagten für die Strafzumessung von Bedeutung sind, die nicht in unmittelbarem Zusam menhang mit dem Tatgeschehen stehen (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1987 2 StR 446/87, BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 1 mwN). Das gilt namentlich für eine nach der Tat eingetr e- tene Stabilisierung der Lebensverhältnisse und die soziale Wiedereinglied e- 1 2 - 3 - rung des Täters (BGH, Beschlüsse vom 10. April 1992 3 StR 101/92, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Spezialprävention 4, und vom 10. Februar 1993 5 StR 710/92; BGH, Urteil vom 20. April 1993 5 StR 65/93, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Strafzumessung 12), die sich nicht nur auf die Frage der Stra f- aussetzung zur Bewährung auswirken, sondern auch auf die Strafrahme n- wahl und die Strafhöhenbemessung (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 1993 aaO mwN). Diesen Grundsätzen wird das angefochtene Urteil nicht in vollem U m- fang gerech t. Für eine erschöpfende Erörterung des Gesichtspunkts bereits im Rahmen der Strafrahmenwahl bestand im vorliegenden Fall besonderer Anlass. Das Landgericht legt bei der Prüfung des § 64 StGB eingehend dar, dass es dem Angeklagten aus eigenem Antrieb und e igener Kraft gelu n gen ist, den Weg aus der Sucht zu finden. Vor zwei Jahren hat er den Ko n sum von Kokain und Tilidin eingestellt, seit über einem Jahr lebt er gänzlich dr o- genfrei, aus seinem früheren Milieu hat er sich vollständig zurückgezogen, mit seiner Lebensgefährtin hat er ein neues Leben aufgebaut und geht seit dreieinhalb Jahren einer geregelten Tätigkeit nach, in der er sich als zuve r- lässig erweist (UA S. 10). Vor diesem Hintergrund verneint die Strafkammer recht s fehlerfrei die Gefahr eines Rückfal ls in die akute Sucht, die eine Quelle für die verfahren s gegenständliche Tat und wohl auch für die sonst durch den Angeklagten begangenen Straftaten gewesen ist. Die wegen eines am 4. Mai 2009 begangenen Betäubungsmitteldelikts am 16. Februar 2010 e r- folgte Verurteilung durch das Amtsgericht Tiergarten in Berlin steht diesen Feststellungen und Wertungen der Strafkammer nicht en t gegen. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die Strafkammer bei hinreichender Berücksichtigung dieses nicht alltäglichen M aßes einer Fest i- gung der Lebenssituation in Verbindung mit der Vielzahl der sonst im Urteil angeführten allgemein zugunsten des Angeklagten wirkenden Umstände schon o h ne Heranziehung des vertypten Strafmilderungsgrundes nach § 21 StGB zur Annahme eines min der schweren Falls nach § 252 i.V.m. § 250 3 4 - 4 - Abs. 3 StGB, zu einer weiteren Stra f rahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB und letztlich zu einer milderen Strafe gelangt wäre. Er weist fe r- ner da r auf hin, dass der Angeklagte zur Tatzeit am 12. Mai 2006 le diglich mit einer im Jahr 2003 verhängten Geldstrafe und einer dreimonatigen Bewä h- rungsstrafe aus dem Jahr 2006 belastet war, weswegen der von der Stra f- kammer bei der Strafrahmenwahl und bei der Strafhöhenbemessung ma ß- gebend h e rangezogene Strafschärfungsgr 9) mit den hierzu getroffenen Feststellungen nicht in Ei n klang steht. 2. Das Landgericht hat überdies wie von ihm selbst erkannt (UA S. 9) zu Unrecht die Bildung einer nachträglichen Gesamtstra fe unterla s- sen. Denn eine im hiesigen Verfahren ausgesprochene Freiheitsstrafe und die durch Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 16. Februar 2010 verhängte Freiheitsstrafe von sechs Monaten sind gesamtstrafenfähig im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB. Das Urteil desselben Gerichts vom 14. Mai 2007 entfaltet insoweit keine Zäsurwi r kung. 3. Die Feststellungen werden von den aufgezeigten Wertungsfehlern nicht berührt und können deshalb bestehen bleiben. Neue Feststellungen sind zulä s sig, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen. Raum Brause Schaal Schneider König 5 6
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