BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 300/15 vom 10. November 2015 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Nove m- ber 2015 , an der teilgenommen haben: Ri chter Prof. Dr. Sander als Vorsitzender, Richter Dölp, Richter Prof. Dr. König , Richter Dr. Berger , Richter Bellay als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Ju s tiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Auf die Revision der Staatsanwalt schaft wird das Urteil des Land gerichts Dresden vom 27. April 2015 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigespr o- chen worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rech tsmittels, an eine andere Straf kammer des Landgerichts zurückverwiesen. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens o h- ne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit unbefugtem Gebrauch eines Fahrzeugs und wegen vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall in Ta t- einheit mit Beleidigung und in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Von dem Vorwurf eines schweren Raubes hat es den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Gegen den Freispruch wendet sich die Staatsanwal t- schaft mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten R e- vision. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, ist b e- gründet. 1 - 4 - 1. Die Strafkammer hat zu dem in der Anklage gegen den Angeklagten erhobenen Vorwurf eines schweren Raubes ge mäß § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB folgende Feststellungen getroffen: Am 13. November 2013 ge gen 19: 45 Uhr begab sich eine männliche Person in die Filiale eines Lebensmittel - Discounters in Dresden, um diese zu überfallen. Hierfür hatte sich die Pe rson eine Kapuze über den Kopf und einen Schal vor den Mund gezogen, so dass ihr Gesicht überwiegend verdeckt und nur die Augenpartie sichtbar war; als Drohmittel hatte sich die Person einen pistolenähnlichen schwarzen Gegenstand eingesteckt. In der Verkau fseinric h- tung nahm der Täter, der keine Handschuhe trug, eine in einer Verpackung b e- findliche Sweathose sowie zwei Spannbettlaken an sich und begab sich damit zu einer Kasse. Er legte die Waren auf das Band und wartete das Eintreffen der Kassiererin ab. In dieser Zeit bewegte er sich auffällig auf und ab; er war nicht in der Lage, ruhig stehen zu bleiben. Nachdem die Kassiererin die Kasse b e- setzt und die Waren eingescannt hatte, wollte sie den Gesamtpreis von 17,97 Euro kassieren. In diesem Moment zog die P erson den pistolenähnlichen Gegenstand hervor, hielt ihn der Kassiererin vor und forderte sie zum Öffnen der Kasse auf, was sie tat. Der Täter ergriff insgesamt 846 Euro und steckte sie in seine Hosentasche. Sodann entfernte er sich schnellen Schrittes, ka m aber, da er bemerkt hatte, dass er die eingescannten Artikel vergessen hatte, noc h- mals zurück, nahm die Waren und verließ den Laden. Auf seiner Flucht verlor er einen Geldschein aus der Beute sowie die verpackte Sweathose. 2. Das Landgericht hat sich v on der Täterschaft des die Tat bestreite n- den Angeklagten nicht überzeugen können. 2 3 4 - 5 - Zwar habe die Hauptverhandlung eine Vielzahl von gegen den Angekla g- ten sprechenden Beweisanzeichen ergeben. So sei der Täter nach dem Übe r- fall in Richtung der etwa 750 m v om Tatort entfernten Wohnung des Angekla g- ten geflüchtet. Zudem sei das von einem Tatzeugen geschilderte äußerst ne r- vöse und zappelige Verhalten des Täters beim Warten auf die Kassiererin auch bei dem Angeklagten feststellbar; dieser sei während der viertäg igen Hauptve r- r- r- brochen hin und her bewegt. Überdies seien auf der Kunststoffverpackung der Sweathose mehrere Fi ngerabdrücke des Angeklagten festgestellt worden. Auch habe die Kassiererin bei einer Wahllichtbildvorlage den Angeklagten als denj e- nigen bezeichnet, der dem Täter am ähnlichsten sei. Statur, Alter und der säc h- sische Dialekt des Angeklagten entsprächen ebe nfalls den Beschreibungen des Täters durch die beiden Zeugen. Weiterhin sei der Angeklagte einschlägig w e- gen Vermögensdelikten vorbestraft, bei denen er regelmäßig Waffen oder a n- dere gefährliche Werkzeuge mitgeführt oder den Einsatz einer Pistole ang e- droht habe. Schließlich sei bei der Durchsuchung seiner Wohnung im Juli 2014 eine schwarze Softairpistole sichergestellt worden, auch wenn die Beweisau f- nahme nicht mit Sicherheit ergeben habe, dass dies die bei dem Überfall am 13. November 2013 verwendete Waffe sei. Bei einer Gesamtabwägung aller Umstände könne indes nicht sicher ausgeschlossen werden, dass eine andere Person die Tat begangen habe. 3. Die Beweiswürdigung begegnet trotz des beschränkten revisionsg e- richtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 18. August 2015 5 StR 78/15 mwN) durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil das Landg e- richt an die Bildung seiner Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten 5 6 - 6 - überspannte Anforderungen gestellt hat. Insbesondere werden keine Umstände ges childert, die gegen eine Täterschaft des Angeklagten sprechen. Die Sache bedarf deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung. Sander Dölp König Berger Bellay
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