5 StR 30/02 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Juli 2002 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2002 beschlossen: 1. Die Revisionen der Angeklagten K , Kr und G gegen das Urteil des Lan d - gerichts Hamburg vom 30. März 2001 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, hinsichtlich der Angeklagten K jedoch mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), daß die Anordnung des Verfalls e i - nes Betrages von 2.489,61 DM sowie des erweiterten Verfalls eines Betrages von 160.000 DM entfällt. 2. Die Anordnung des Verfalls sowie des erweiterten Ve r - falls entfällt auch gegenüber den Mitangeklagten R und Ko , die keine Revision ei n - gelegt haben (§ 357 StPO). 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Recht s - mittels und die dadurch den Nebenklägerinnen entsta n - denen no t wendigen Auslagen zu tragen. G r ü n d e 1. Die Anordnung des Verfalls (§ 73 StGB) sowie des erweiterten Verfalls (§ 73d StGB) gegen die Angeklagte K können keinen Bestand h a ben. a) Erweiterter Verfall nach § 73d StGB kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. - 3 - Nach den Feststellungen des Landgerichts handelt es sich bei den 160.000 DM, hinsichtlich derer die Strafkammer den erweiterten Verfall a n - geordnet hat, um Schutzgelder, die von den Geschdigten abverlangt wo r - den sind. Da diese Gelder aber aus den abgeurteilten Taten erlangt worden sind, ist Verfall nach § 73 StGB gegenber einem erweiterten Verfall nach § 73d StGB vorrangig (vgl. Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 73d Rdn. 4). Bei der Bezeichnung als erweiterter Verfall drfte es sich wohl auch um ein Versehen das Landgerichts handeln, da es in den Urteilsgr n - den ausfhrt, daû die Entscheidung ber den Verfall des Wertersatzes in Höhe von 160.000 DM auf den §§ 73, 73a und 73b StGB beruht (UA S. 199). b) Auch ein Verfall des sichergestellten Geldbetrages von 2.489,61 DM nach § 73 StGB sowie ein Verfall des Wertersatzes (§ 73a StGB) der gezahlten, aber nicht mehr im Vermögen der Angeklagten K vorhandenen Schutzgelder in Höhe von 160.000 DM nach § 73 StGB i.V.m. §§ 73a, b StGB kommen nicht in Betracht. Zwar hat das Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB zurecht bejaht. Der Anordnung des Verfalls steht aber § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegen, weil den Geschdigten aus den Taten Schadensersatzansprche nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 253 StGB hinsichtlich der gezahlten Schutzgelder entstanden sind, deren Erfllung der Angeklagten K den Wert des aus den Taten Erlangten entziehen wrde. Dies schlieût indes nicht aus, daû im Wege der Rckgewinnungshilfe fr die Geschdigten Sicherstellungsmaûnahmen getroffen werden (vgl. § 111b Abs. 5 StPO) wie z.B. Beschlagnahme (§ 111c StPO) bzw. Anor d - nung des dinglichen Arrests (§ 111d StPO). c) Auf die Revision der Angeklagten K ist auch die A n - ordnung des Verfalls und des erweiterten Verfalls gegenber den Mitang e - klagten R und Ko aufzuheben, die keine Revision eing e - - 4 - legt haben, weil die Gesetzesverletzung, die bei ihr zur Aufhebung der Ve r - fallsanordnu n gen fhrt, bei ihnen in gleicher Weise vorliegt (§ 357 StPO). 2. Im brigen hat die Nachprfung des Urteils aufgrund der Revision s - rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Insbesondere handelte es sich bei der Behandlung der Frage nach mgl i - chen Vorgaben fr das Auftreten der Zeugin Z in der Hauptve r - handlung um eine rechtlich zulssige Zurckstellung der betreffenden Fr a ge. Harms Hger Basdorf Gerhardt Brause
Full & Egal Universal Law Academy