5 StR 301/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25. Juli 2001 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2001 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Hamburg vom 20. Februar 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Auch die Ablehnung der Voraussetzungen des § 21 StGB hält letztlich sac h - lichrechtlicher Prüfung stand. Angesichts des motivischen Zusammenhanges zwischen den Taten und der Persönlichkeitsstörung des Angeklagten b e - gegnete die Verneinung einer erheblichen Verminderung seiner Steu e - rungsfähigkeit durchgreifenden Bedenken, wenn bei ihm eine schwere seelische Abartigkeit vorläge (vgl. BGH NStZ 1996, 380; StraFo 2001, 249). Der Senat entnimmt jedoch trotz mißverständlicher Wortwahl dem Gesam t - zusammenhang des Urteils, insbesondere der Wiedergabe der Bekundu n - gen des psychiatrischen Sachverständigen, daß die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten jenen Schweregrad noch nicht erreicht hat. Tepperwien Häger Basdorf Gerhardt Raum
Full & Egal Universal Law Academy