5 StR 301/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 17. August 2011 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2011 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urtei l des Lan d- gerichts Berlin vom 10. Februar 2011 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch au f gehoben. Die weitergehende Revision gegen das vorgenannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung zu ei ner Freiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Die Revision des Angeklagten ist hinsichtlich des Schuldspruchs u n- begründet im Sinne des § 34 9 Abs. 2 StPO. Dagegen hält die Strafzume s- sung rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat zwar erkannt, dass dem Angeklagten wegen der vollständigen Verbüßung der an sich g e- samtstrafenfähigen Vorverurteilung ein Härteausgleich zu gewähren war , diesen aber mit nur fünf Monaten nicht rechtsfehlerfrei bemessen. 1 2 - 3 - 1. Der Härteausgleich soll die durch die getrennte Aburteilung en t- standenen Nachteile ausgleichen (vgl. BGH, Urteil vom 12. August 1998 3 StR 537/97, BGHSt 44, 179, 185 f.). Ziel des Härteausgleichs muss de s- halb sein, den Angeklagten so zu stellen, wie er bei einer Gesamtstrafenbi l- dung gestanden hätte. Die hierfür maßgeblichen Umstände zu gewichten und die hiernach angemess e ne Strafe zu bestimmen, obliegt grundsätzlich dem Tatgericht. Das Revis i onsgericht greift ebenso wie bei der Kontrolle der Gesamtstrafenbildung nur dann ein, wenn der Umfang des Härteau s- gleichs nicht mehr ausreichend begründet wurde (BGHSt aaO; vgl. auch BGH, B e schluss vom 2. September 1997 1 StR 317/97, NStZ 1998, 134). Im vorliegenden Fall war durch die Vollverbüßung eine dem Angekla g- ten günstige Gesamtstrafenbildung mit Einzelstrafen (dreimal drei Monate, dreimal vier Monate, zweimal fünf Monate und einmal acht Monate), die im U r teil des Amtsgerichts Tier garten in Berlin vom 27. August 2009 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr zehn Monaten zusammengeführt wu r- den, verwehrt. Im Rahmen einer solchen Gesamtstrafenbildung hätte b e- rücksichtigt werden müssen, dass sämtliche Taten in einem engen zeitliche n und situativen Zusammenhang standen, mithin ein straffer Zusammenzug der Einze l strafen zu erwarten gewesen wäre. Hinzu kommt, dass gegen den Angeklagten in dieser Sache während der Strafhaft aufgrund eines Haftb e- fehls Überhaft notiert war, was zur Folge hatte, dass er von Vollzugslock e- rungen wei t gehend ausgeschlossen war. Angesichts dieser Umstände hätte es einer eingehenderen Darlegung bedurft, wenn die Strafkammer nur einen derart geringen Härteausgleich zuerkennen will. Der vorliegende Begründungsma ngel erlaubt es, die Feststellungen zur Strafzumessung im Übrigen aufrecht zu erhalten, weil sie hiervon ersich t- lich nicht betroffen sind. Dem neuen Tatgericht ist es jedoch gestattet, we i- tergehende, Feststellungen zu treffen, die den bisher getroffenen ni cht w i- derspr e chen. 3 4 5 - 4 - 2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Zwar hält er an seiner Rechtsauffassung fest, dass es grundsätzlich vorzugswürdig wäre, den gebotenen Härteausgleich im Rahmen der Vol l- streckungslösung durch eine Anrec hnung vorzunehmen (vgl. BGH, B e- schlüsse vom 26. Januar 2010 5 StR 478/09 , BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härt e ausgleich 18; vom 28. September 2010 5 StR 343/10 und vom 11. April 2011 5 StR 100/11). Hier ist dieser Weg indes dadurch erschwert, dass das Landgericht bereits eine n Härteau s gleich im Wege des Strafa b- schlags vo r genommen hat und deshalb im Falle einer Umstellung Probleme unter dem Gesichtspunkt des Verschlecht e rungsve r bots auftreten könnten (vgl. BGH, Beschluss vom 2. April 2008 5 StR 62/08, wistra 2008, 266). Es wi rd deshalb angezeigt sein, die neue Str a fe wiederum im Wege des Stra f- abschlags zu bestimmen (vgl. BGH, B e schluss vom 9. November 2010 4 StR 441/10, NJW 2011, 868). Das neue Tatgericht wird ferner auch zu erläutern haben, warum das Verfahren gegen den bereits am 13. November 2008 im Besitz des erpres s- ten Handys verhafteten Angeklagten erst im Februar 2011 nach Verbüßung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem vorgenannten Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin abgeschlo s sen werden konnte. Raum Brause Schaal Schneider Bellay 6 7 8
Full & Egal Universal Law Academy