BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 301/15 vom 1. September 2015 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 2015 b e- schlossen: Der Antrag des Angeklagte n auf Wiedereinsetzung in den vor i- gen Stand wird zurückgewiesen. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 21. April 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als u n- begründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts mittels zu tr a- gen. Gründe: Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung einer im Ü b- rigen mit der Sachrüge und Verfahrensrügen fristgerecht begründeten Revision kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn dies zur Wahrung des Anspruchs des Besc hwerdeführers auf rechtliches Gehör unerlässlich erscheint (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. September 1987 1 StR 386/8 7, BGHR StPO § 44 Verfa h- rensrüge 1; vom 11. Mai 2010 4 StR 117/10, und vom 25. September 2012 1 StR 361/12, wistra 2013, 34). Eine solc he Ausnahmesituation liegt bei e i- Sander Schneider König Berger Bellay 1
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