ECLI:DE:BGH:2017:260717B5STR301.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 301 / 1 7 vom 26. Juli 201 7 in der Strafsache gegen wegen versuchten Raubes u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 26. Juli 201 7 g e mäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Leipzig vom 14. März 2017 im Ausspruch über die Gesam t- strafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche En t- scheid ung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Raubes (Tatze it 21. Juli 2015), Diebstahls sowie in Tateinheit mit Nötigung begangener Körpe r- verletzung (Tatzeit jeweils 19. Dezember 2015) unter Einbeziehung von Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Leipzig vom 15. März und 3. August 2016 zu einer Gesamtfreiheits strafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Se i- ne hiergegen gerichtete Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die vom Landgericht vorgenommene Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe kann keinen Bestand haben. 1 2 - 3 - a) Der Senat vermag nicht zu prüfen, ob hinsichtlich aller Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 15. März 2016 die Voraussetzu n- gen des § 55 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Denn z wei der drei Taten hat der Ang e- klagte am 30. Oktober und 14. November 2014 verübt. Es kommt daher in B e- tracht, dass die hierfür verhängten Freiheitsstrafen von sechs und drei Monaten bereits bei einer der weiteren Verurteilungen vom 10. April und 23. Juni 2015 sowie 4. August 2016 (jeweils zu Geldstrafe) oder aber vom 6. Juli 2015 (fün f- monatige Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wu r- de) hätten einbezogen werden müssen. Das wäre freilich nicht der Fall, wenn die genannten Strafen be i Erlass des angegriffenen Urteils schon vollstreckt oder auf andere Weise erledigt gewesen wären, weil dann die dem jeweils fr ü- hesten Judikat zukommende Zäsurwirkung entfallen wäre (vgl. BGH, Beschlü s- se vom 11. September 2007 5 StR 388/07, BGHR StGB § 5 5 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 18, und vom 22. Januar 2015 3 StR 585/14). Die einzelnen Vollstreckungsstände werden jedoch vom Landgericht nicht mitgeteilt. b) Es hat zudem die durch das Urteil vom 3. August 2016 verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr zu Unrecht in die Gesamtstrafe einbezogen. Denn die zugrunde liegende Tat hat der Angeklagte am 21. April 2016 und d a- mit nach der ihrerseits eine Zäsur bildenden Entscheidung des Amtsgerichts Leipzig vom 15. März 2016 begangen. Die dagegen eingelegte Beruf ung hat der Angeklagte in der hierauf anberaumten Hauptverhandlung zurückgeno m- men, so dass die tatsächlichen Feststellungen auch in keinem der Entsche i- dung vom 3. August 2016 nachfolgenden Urteil mehr zu prüfen waren (§ 55 Abs. 1 Satz 2 StGB). c) Der Sen at kann nicht ausschließen, dass der Angeklagte jedenfalls durch eine unzutreffende Einbeziehung der beiden genannten Einzelstrafen aus 3 4 5 - 4 - dem Urteil vom 15. März 2016 beschwert ist, und hebt daher die Gesamtstrafe auf. Er macht von der Möglichkeit Gebrauch, die neue Gesamtstrafe im B e- schlusswege (§§ 460, 462 StPO) bilden zu lass en (§ 354 Abs. 1b Satz 1 StPO). 2. Dagegen hält die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehung s- anstalt rechtlicher Überprüfung stand. Zwar hat das Landgericht insofern ausg e- führ 2007 in Kraft getretene § 64 Satz 2 StGB verlangt ebenso wie schon der B e- schluss des Bundesverfassungsgeri chts vom 16. März 1994 (BVerfGE 91, 1) eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht für die Behandlung. Diese vermag der Senat jedoch den Urteilsgründen noch hinreichend zu entnehmen. Der rel a- tiv junge, sich seit 2009 in Deutschland aufhaltende Angeklagte hat bislang noch keine Langzeittherapie, aber einen Sprach - sowie andere Integrationsku r- se gemacht; er ist nach den Feststellungen zudem krankheitseinsichtig und b e- handlungsbereit. 6 - 5 - 3. Die auf § 473 Abs. 4 StPO gestützte Kostenentscheidung musste nicht dem N achverfahren nach den §§ 460, 462 StPO vorbehalten werden, weil s i- cher feststeht, dass das unbeschränkt eingelegte Rechtsmittel des Angeklagten allenfalls einen geringfügigen Teilerfolg haben kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 2016 4 StR 513/15, u nd vom 1. Juli 2010 1 StR 196/10 mwN). Mutzbauer Sander Schneider König Mosbacher 7
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