5 StR 302/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 19. August 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gewerbsm344337igen Bandenbetruges u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. August 2009 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Berlin vom 31. M344rz 2009 werden nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Muss zur Entsch344digung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverz366gerung ein bezifferter Teil der Strafe zur Kompensation als vollstreckt erkl344rt werden, so ist Bezugspunkt nur die gebildete Gesamtstrafe. Die jeweiligen Einzelstra-fen stehen daf374r nicht zur Verf374gung, weil nur die Gesamtstrafe Grundlage der Vollstreckung ist (BGHSt 52, 124, 147). Brause Raum Schaal D366lp K366nig
Full & Egal Universal Law Academy