5 StR 302/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 6. November 20 1 3 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2013 beschlossen: Die R evision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Frankfurt (Oder) vom 14. Dezember 2012 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision zu tragen. Das Landgericht hat die beträchtliche, den f rühzeitig geständigen Angekla g- ten konkret nachhaltig belastende Verfahrensdauer zwar nicht ausdrücklich als bestimmenden Strafmilderungsgrund benannt, sie jedoch ersichtlich im Ergebnis durch die nur geringfügige Erhöhung der Gesamtstrafe im Vergleich zur bisherigen Gesamtstrafe angemessen berücksichtigt . Basdorf Schneider Dölp Berger Bellay
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