BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 302/14 vom 7. Oktober 2014 in der Strafsache gegen wegen Bestechung u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2014 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 10. März 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegrü n- det verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die zweifelhafte Annahme von Subsidiarität des § 333 StGB gegenüber § 334 StGB in drei Fällen beschwert den A ngeklagten nicht. Basdorf Schneider Dölp König Berger
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