BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 302/15 vom 2. September 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2015 b e- schlossen: Die Revisionen der An geklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Hamburg vom 13. Februar 2015 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, der Angeklagte H . auch die dem Nebenkläger durch seine Revisi on entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Hinsichtlich des Einwandes des Verteidigers des Angeklagten H . in seinem f- , wird auf Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 349 Rn. 11 hingewiesen. Sander Schneider König Berger Bellay
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