ECLI:DE:BGH:2018:061118B5STR302.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 302/18 vom 6. November 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und der Beschwerdeführe r am 6. November 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten B . wird das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 26. Februar 2018 a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte im Fall 10 der Urteilsgründe wegen versuchter Nötigung schuldig ist; b) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Tater - trägen dahin ergänzt, dass der Angeklagte in Höhe eines Teilbetrages von 1.296 Euro als Gesamtschuldner haftet. Seine weitergehende Revision sowie die Revisio n des Ange - klagten R . gegen das vorgenannte Urteil werden verwo r- fen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: 1. Das Landgericht hat den Angeklagten B . unter anderem wegen Bedrohung in Tateinheit mit v ersuchter Nötigung (Nr. 2 des Urteilstenors) veru r- teilt. Es hat dabei verkannt, dass auch in den Fällen der versuchten Nötigung die Bedrohung hinter diesen Straftaten zurücktritt (st. Rspr., vgl. nur BGH, B e- schlüsse vom 3. Oktober 1980 3 StR 359/80, und vom 11. März 2014 5 StR 20/14, BeckRS 2014, 06844, jeweils mwN). Der Angeklagte B . ist daher im Fall 10 der Urteilsgründe nur wegen versuchter Nötigung zu bestrafen. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend berichtigt. Im Fall 4 der Urteilsgr ünde hat die Verurteilung des Angeklagten B . wegen Bedrohung in Tateinheit mit Nötigung demgegenüber Bestand. Denn die Bedrohungshandlung Halten eines Messers in Richtung des Halses des G e- schädigten diente nicht der nachfolgenden Nötigung. Diese l ag darin, dass der Angeklagte, nachdem er das Messer hatte sinken lassen, den Geschädi g- ten mit der Drohung, ihm ins Bein zu stechen, zum Weglaufen veranlasste. 2. Der Strafausspruch im Fall 10 und damit auch die Gesamtstrafe kö n- nen bestehen bleiben. Denn es kann ausgeschlossen werden, dass die ve r- hängte Freiheitsstrafe auf dem Rechtsfehler beruht, zumal die Massivität der Drohungen jeweils zu L asten des Angeklagten berücksichtigt werden durfte. 1 2 3 - 4 - 3. Der Senat ordnet ergänzend zu dem Ausspruch über die Ein ziehung des Wertes des von dem Angeklagten B . Erlangten dessen gesamtschul d- nerische Haftung in Höhe des durch die gemeinsam mit einem Dritten verübten Taten 1 und 2 erzielten Vermögensvorteils an (vgl. BGH, Urteil vom 18. J u- li 2018 5 StR 645/17 mwN) . Mutzbauer Sander Schneider RiBGH Prof. Dr. Mosbacher i st urlaubsbedingt an der Unterschriftsleistung gehindert. Mutzbauer Köhler 4
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