5 StR 303/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. November 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2006 beschlossen: 1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28. Februar 2006 werden nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 2. Die Revision des Nebenkl344gers gegen das genannte Ur-teil wird aus den Gr374nden der Antragsschrift der Bun-desanwaltschaft vom 21. Juli 2006 nach 247 349 Abs. 1 StPO als unzul344ssig verworfen. 3. Der Angeklagte T. und der Nebenkl344ger haben je-weils die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. 4. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten G. Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuer-legen (247 74 JGG). - 3 - G r 374 n d e Bei beiderseits erfolglosen Rechtsmitteln von Angeklagten und Nebenkl344gern findet eine wechselseitige 334berb374rdung von Auslagen nicht statt (BGHR StPO 247 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1). 1 Basdorf H344ger Gerhardt Raum Schaal
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