5 StR 303/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 14 . September 2011 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauch s von Kindern u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 2011 beschlossen: 1. Auf die Rev ision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 31. März 2011 g e mäß § 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass in den Fällen II.19 bis II.22 der Urteilsgründe die tateinheitl i chen Verurteilungen wegen sexuelle n Missbrauchs einer Schutzbefohlenen entfallen, b) aufgehoben im Ausspruch der in den Fällen II.19 bis II.22 verhängten Einzelstrafen und im Ausspruch der Gesamtstrafe. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e richts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwere n sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in fünf Fällen und wegen 1 - 3 - sexuelle n Missbrauchs eines Kindes in 18 Fällen zu einer Gesamtfreiheit s strafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Ang e klagten hat den über den auf entsprechende Änderung des Schuldspruch s gerichteten Antrag des Generalbundesanwalts hinausgehenden aus d er Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet g e mäß § 349 Abs. 2 StPO. In den Fällen II.19 bis II.22 muss die jeweils tateinheitliche Verurte i lung wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen (§ 174 StGB) entfallen , d a zu Gunsten des Angeklagten von einer Verjährung dieser Taten auszugehen ist . Die Strafkammer hat nicht näher bestimmbare Tatzeitpunkte im Zeitraum nach dem 28. Juni 1997 (siebter Geburtstag der Geschädigten) bis spätestens Mitte 2003 angenommen . Innerhal b dieses Zeitraums ist nach dem Zweifelssatz eine so frühzeitige Begehung der Taten zu unterstellen , dass die für sie geltende fünfjährige Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) spätestens Ende März 2004 abgelaufen war. Die Ruhensregelung des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB , in deren Katalog § 174 StGB erst mit Wirkung zum 1. A p ril 2004 aufgenommen wurde, gilt rückwirkend nur für Taten, die bis zu di e sem Zeitpunkt noch nicht verjährt waren. Die in den Fällen II.19 bis II.22 verhängten Einzelstrafen (Freiheit sstr a fen von neun Monaten im Fall 19, jeweils einem Jahr in den Fällen 20 und 21, zwei Jahren im Fall 22) sind aufzuheben. Es ist nicht auszuschließen, dass sich der Rechtsf ehler auf die Bemessung dieser Einzelstraf en ausg e wirkt hat, zumal die Strafkammer die tateinheitliche Verwirklichung von zwei 2 3 - 4 - Straftatbeständen in der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten gewe r tet hat. Die Aufhebung der hier genannten Einzelstrafen führt zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. Basdorf Brause Schaal Schneider Bellay
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