BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 303/13 vom 28 . November 2013 in der S trafsache gegen 1. 2. wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2013 beschlossen: Die Revision en de r Angeklagt en g egen das Urteil des Landgerichts Be r lin vom 2 0 . Februar 201 3 w e rd en nach § 349 Abs. 2 StPO als unb e- gründet verworfen ; für den Angeklagten W . jedoch mit der Maßg a- be, dass er zu einer Freiheitsstrafe (nicht Gesamtfreiheitsstrafe) von drei Jahren un d drei Monaten verurteilt worden ist . Jed er Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die schwer verständlichen Nachlässigkeiten im Zusammenhang mit dem Zustand e- kommen der Urteilsa usfertigungen und den dazu abgeg ebe nen Erklärungen sind sämtlich nicht geeignet, eine durch greifende Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 7 StPO zu begründen. Die Schriftsätze der Verteidiger vom 26. und 27. November 2013 lagen vor. Basdorf S ander Schneider Berger Bellay
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