BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 303/14 vom 16. Juli 2014 in der Strafsache gegen wegen Totschlags Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2014 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin v om 25. Februar 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass die Verurteilung wegen Unterschlagung en t- fällt, als unbegründet verworfen. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen. De r Schuldspruch war aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesa n- walts vom 26. Juni 2014 allein auf Totschlag zu ändern. Der Senat schließt aus, dass sich der Wegfall der Verurteilung zudem wegen Unterschlagung auf die Jugendstrafe ausgewirkt hat. Basdorf Sander Schneider Berger Bellay
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