ECLI:DE:BGH:2015:101115U5STR303.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 303/15 vom 10. November 2015 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Nove m- be r 2015 , an der teilgenommen haben: Richter Prof. Dr. Sander als Vorsitzender , Richter Dölp , Richter Prof. Dr. König , Richter Dr. Berger , Richter Bellay als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Sc . als Verteidiger, Rechtsanwältin G . als Vertreterin de r Nebenkläger in, Ju s tiz hauptsekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der N e- benklägerin wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 17. Februar 2015 mit den zugehörigen Feststellu n- gen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und En t- scheidung, auch über die Kosten de r Rechtsmittel, an e i- ne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwi e- sen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin insoweit erwachsenen notwend i- gen Aus lagen. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat den A ngeklagten in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie die Unterbringung in der 1 - 4 - Sicherungsverwahrung angeordnet und ihn vo m Vorwurf einer gleichartigen Tat zum Nachteil der Nebenklägerin freigespro chen . Die gegen den Freispruch von der Staatsanwaltschaft vom Generalbundesanwalt vertreten und der N e- benklägerin mit der Rüge der Ve rletzung sachlichen Rechts geführte n Revisi o- n en ha ben Erfolg. Dagegen ist das R echtsmittel des Angeklagten , mit dem die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird, aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet. I. Hinsichtlich der Revision des Angeklagten bedarf nur die R üge der fe h- lerhaften Zurückweisung de s Befangenheitsgesuchs betreffend den beisitze n- den Richter Klinzing (§ 338 Nr. 3 StPO) der Erörterung: Es kann dahinstehen, ob die Rüge bereits deswegen unzulä ssig ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil die Revision versäumt, die nach Anbringung des Befangenheitsgesuchs abgegebenen Stellungnahmen mitzuteilen , insb e- sondere die der Staatsanwaltschaft bzw. eine etwaige Äußerung des abgeleh n- ten Beisitzers , auf dessen Zeugnis sich der Angeklagte zur Glaubhaftmachung berufen hat (vgl. auch BGH, Urteil vom 11. März 2015 5 StR 578/14). Denn die Strafkammer hat den Befangenheitsantrag im Ergebnis zu R echt wegen Verspätung als unzulässig abgelehnt. D er Angeklagte hätte nac h den insoweit gelte nden strengen Maßstäben (vgl. etw a BGH, Be schlüsse vom 25. April 2006 3 StR 429/05, BGHR StPO § 25 Abs. 2 unverzüglich 5; vom 6. Mai 2014 5 StR 99/14, BGHR StPO § 25 Abs. 2 unverzüglich 6 , jeweils mwN) das B e- fangenheitsgesuch unmit telba r nach Fortsetzung der Hauptverhandlung anbri n- gen müssen. Dies hat er jedoch versäumt und zunächst einen bereits vor der 45 - minütigen Unterbrechung angekündigten Beweisantrag gestellt . 2 3 - 5 - II. Die Anklage legt dem Angeklagten zur Last, an der aufgrund h eimlich beigebrachter bewusstseinsbeeinträchtigender Substanzen willenlosen Nebe n- klägerin sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben. 1. Die Strafkammer hat F olgende s festgestellt : Am 15. September 2011 bot der Angeklagte auf der Straße der ihm unbekannten Nebenklägerin eine Anstellung als Eventbegleiterin prominenter Perso nen an. Zur Besprechung von Einzelheiten lud er die interessierte Nebenklägerin in ein Restau rant ein . Von Anfang an hatte der Angeklagte vor, die Nebenklägerin bei einem von ihr zu abs olvierenden Test zur Duldung sexueller Handlungen zu bewegen. Nachdem die Nebenklägerin und der Angeklagte in dem Restaurant jeweils G e- tränke zu sich genommen und sich etwa eine halbe Stunde lang über das A n- gebot unterhalten hatten, verließen beide das L okal, weil der Angeklagte nu n- mehr den angekündigten Test durchführen woll te. Beide fuhren mit dem Pkw des Angeklagten zu einer Aral - Tankstelle, wo der Angeklagte sein Fahrzeug abstellte. Während die Nebenklägerin in dem Fahrzeug verblieb, holte der A n- gek lagte den Schlüssel für die T oilette der Tankstelle. Auf sein Geheiß folgte die Nebenklägerin dem Angeklagten nunmehr in die Toilette. Dort küsste er sie , berührte ihre Brüste, manipulierte mit den Fingern im Vaginalbereich und vera n- lasste sie, seinen Peni s in die Hand zu nehmen. Schließlich zog d er Angeklagte der Nebenklägerin die Hose herunter und führte von hinten den vaginalen G e- schlechtsverkehr durch. Die sexuellen Handlungen wurden dadurch beendet, dass ein Unbekannter die T oilette betrat. Der Angekla gte setzte die Nebenkl ä- gerin wieder in der Innenstadt ab, nachdem er erfolglos versucht hatte, sie zur Fortsetzung der sexuellen Handlungen zu bewegen. 4 5 - 6 - 2. Das Landgericht hat sich nicht davon überzeugen können, dass der Angeklagte der Nebenklägerin vor den sexuellen Handlungen während des Restaurantbesuchs heimlich KO - Tropfen verabreicht hat . Es hat vielmehr nicht ausschließen können, dass die Neb enklägerin von dem Angeklagten überrumpelt Schockzusta versetzt worden ist, der die vom Angeklagten eingeräumten sexuellen Handlungen ermöglicht hat. Restaurantbesuch ein bewussts ein strübendes Mittel verabreicht habe, es sei aber i- bringung des Mittels angesichts der räumlichen Verhältnisse in dem Restaurant hätte erfolgen können, zumal die Nebenklägerin ihr Getränk durchgehend im Blick gehabt und ihren Tisch auch niemals verlassen habe. 3. Die Freisprechung des Angeklagten hat keinen Bestand. Die tatrichte r- liche Beweiswürdigung hält trotz der beschränkten revisions gerichtlichen Ko n- trolle ( vgl. etwa BGH, Urteile vom 5. November 2014 1 StR 327/14, NStZ - RR 2015, 83 , und vom 28. Mai 2015 3 StR 65/15 mwN ) rechtlicher Überprüfung nicht stand. Denn sie ist lückenhaft. D er psychiatrische Sachverständige hat es zwar für nicht ausgeschlo s- sen gehalten, dass die von der Nebenklägerin beschriebene Empfindung , willig und hörig u.a. (UA S. 60 , 62 ) auf einem Schockzustand aufgrund von Übe r- rumpelung beruhen könnte. Der von der Strafkammer deshalb als mögliche A l- ternativursache angesehene Schockzustand bleibt indes o hne tatsächlich ko n- krete Anhaltspunkte und lässt deshalb , wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, eine schlüssige Erklär ung vermissen. Selbst wenn aber ein Schockzustand vor gelegen hätte , könnte dies nicht ohne weiteres erklären 6 7 8 - 7 - und hätt e deshalb auch erörtert werden müssen , das s die Nebenklägerin schon nach dem Besuch des Restaurants auf dem Weg zur Tankstelle die gle i- che Symptomatik S. 62) aufgewiesen hat wie später in der Toilette. Die Sache bedarf deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung. Sander Dölp König Berger Bellay 9
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